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übrigens den Bürgermeister Schleß anbelangt, so ist derselbe allerdings zwei Tage nach dem Morde dringender Geschäfte halber nach Düsseldorf und erst am 20. Juli nach Kissingen gereist. Damals lag die Untersuchung aber längst in der Hand der Gerichtsorgane. Daß Herrn Schleß überhaupt kein Vorwurf gemacht werden kann, hatten wir bereits bemerkt. Er ist es übrigens gewesen, der später den Staatsanwälten sehr entschieden die Verhaftung Buschoffs angeraten hatte. – Außer Polizeikommissar Wolff war in der Untersuchung noch der Polizeikommissar Vorhülsdong thätig. Nebenbei aber trieben sich hier in Cleve und Mayen, unter anscheinend amtlicher Maske, aber unzweifelhaft im Auftrage der Synagoge, allerlei Personen umher, welche ebenfalls bei der Entgleisung des Verfahrens mitgewirkt haben. Ueber diesen Punkt und über den Verkehr des Rabbiners in Krefeld mit dem Oberstaatsanwalt in Köln und anderen Personen in Cleve sollen gelegentlich noch weitere Enthüllungen folgen.“

Inzwischen war von Cleve aus die Behauptung aufgestellt worden, die Untersuchung sei noch gar nicht abgeschlossen.

Die „Germania“ bemerkt dazu: „Durch gemeinschaftlichen Beschluß des Untersuchungsrichters und der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte Buschoff aus der Haft entlassen worden. Ein Gerichtsbeschluß liegt noch nicht vor. Es ist also immer noch Hoffnung vorhanden, daß das Ergebnis der Untersuchung im öffentlichen Gerichtsverfahren zur Darstellung gelangen wird. Das wäre dringend zu wünschen im Interesse der Beruhigung der naturgemäß entstandenen Aufregung und insbesondere auch deshalb, weil nur eine öffentliche Klarstellung falsche und übertriebene Gerüchte auf das richtige Maß zurückzuführen vermöchte. Sollte aber das Gericht seiner Überzeugung gemäß zu einem auf Einstellung des Verfahrens lautenden Beschlusse gelangen, dann wird unsrer festen Überzeugung gemäß die Sache noch nicht zum definitiven Abschlusse gelangt sein; wir hoffen vielmehr zuversichtlich, daß die verfolgende Behörde angewiesen werden wird, durch Einlegung der zulässigen Rechtsmittel die Angelegenheit auch zur Entscheidung der höheren Instanzen zu bringen. Vorläufig muß jedenfalls die Entscheidung der Gerichte

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Heinrich Oberwinder: Untersuchung über den Xantener Knabenmord. Vaterländische Verlagsanstalt, Berlin 1892, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Fall_Buschoff.djvu/16&oldid=- (Version vom 31.7.2018)