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im Namen der keyserl. Majestät uffs höchst und ernstlichst, erfordern und gebieten, daß ihr allenthalben in euern Herrschaften, Oberkeiten, Gerichten und Gebieten bestellen und verfügen wöllen: wo ein oder mehr derselben Bundschuher betreten, daß der oder dieselben vankliche angenommen, pinlich erfragt, demnach für Recht gestellt, uff ihr Vergicht und Bekantnuß beklagt, und, wie sich das nach aller Strenge des Rechten gebürt, an ihrem Lib oder Leben gestraft und hierinnen Niemands, wer der oder dieselben weren, fürgangen noch verschont werden.

Das wollen wir uns also zu üch samt und euer jedem insonders by Vermydung der keyserl. Majestät schweren Ungnad und Straff gentzlichen versehen und verlassen. Zu Urkund mit fürgetruckten Secreten versigelt und geben uff den 16. Tag Novembris. Anno 13.



Nro. 21.

Cristoff von Gottes Gnaden Marggrave zu Baden und Hochberg Grave zu Spanheim Herr zu Röteln und Susemburg.

Unsern früntlichen Gruß zuvor. Ersamen wisen lieben besondern. Was wir den wirdig und ersamen unsern lieben besondern Prior und Convent des Carthüserclosters unsers Angehörigen halb von Schalstadt, Hans Mantzen, yetzt thun schriben, haben Ihr an inligender Copyen zu ersehen. Dwil nu Hans der ist, der dem hochgebornen Fürsten, unserm lieben Sohne Marggraven Philippsen die böß Anzettelung des Buntschuhs erstlich angezeigt, daruß dieselb Handlung offenbar worden, und an Tag komen ist; und dann Ihr by genanntem Prior und Convent wol angesehen sind, begern wir an Euch gütlich bittende, Ihr wöllend umb unsernwillen, und so Hans sich in angezeigter

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Heinrich Schreiber: Der Bundschuh zu Lehen im Breisgau. Freiburg im Breisgau, 1824, Seite 90. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Bundschuh_zu_Lehen_im_Breisgau.djvu/96&oldid=- (Version vom 31.7.2018)