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ihren Heimwesen nähern und vermeinen wolten, daß alle Ding in Vergeß gestellt, daß dieselben in Registern in Gedächtnüß behalten, angenommen, und ihrer yeder Verhandlung nach gegen selben mit Straf gehandelt würde. Darzu, daß hinfür in keine Oberkeit nit lichtlich fremd herkommen Personen, so nit mit gnugsamen Manrecht und Abscheiden von den Orten sie sich hievor enthalten versehen wären, angenommen würden: halten wir dafür, es sollte dieser oder dergleichen Handel nit bald me inwurzeln mögen. Das wollten wir Euch dannocht guter nachberlicher Meynung zu Fürkommung und Verhütung ferrers Uebels unangezeigt nit lassen. Datum ut in litteris.

Den ersamen wisen unsern lieben besundern Burgermeister und Rate zu Freiburg.


Nr. 9

Mandat von Ensisheim des Bundschuhes halb. (Wäre vor 10 Tagen wol kommen.)

Wir der Röm. Kaiserl. Maj. unsers allergnädigsten Herrn Hofmeister Hauptmann etc. Wir haben mit Rat unsers gnädigen Herrn Marggrafen Philippsen von Baden. etc. für nutz und gut angesehen, der bösen Gesellschaft des Bundschuhes ernstlichen nachzugrunden, als wir auch in täglicher Uebung sind, ein eigentlich Wissen davon zu erfaren. Demnach befehlen wir Euch im Namen der Kaiserl. Maj. ernstlichen gebiettend, daß Ihr euer flissig Uffmerken haben, und allenthalben in euren Gerichten und Amtsverwaltungen durch tapfer Personen, denen deshalben zu vertruen seyn mag, bestellet, alle die in diesen schwebenden Läuffen abgewichen, mit ihren Namen und Gestaltsame ihrer Personen und Wesens eigentlich uffzuschriben; deßglichen euer geheime Kundschaft anrichtet zu erfaren, was der Bundschuher

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Heinrich Schreiber: Der Bundschuh zu Lehen im Breisgau. Freiburg im Breisgau, 1824, Seite 67. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Bundschuh_zu_Lehen_im_Breisgau.djvu/73&oldid=- (Version vom 31.7.2018)