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auf achthundert, bei einem Dörfchen ob Achern, Onspach genannt, hätten versammeln und rathschlagen wollen; welche Versammlung nun durch seinen Einfall verhindert worden sei.[1]

Zehn Tage später (den 26. August) wurden vor dem Gerichte zu Bühl die Zeugen gegen Gugel-Bastian abgehört, und ihre Aussagen nach Freiburg geschickt; die Geständnisse des Gefangenen stimmen damit vollkommen überein. Beide Aktenstücke giengen nun auch an den Markgrafen, der unterm 12. September die Stadt Freiburg bittet, „sie möge von Obrigkeit wegen gegen Bastian gebührende Strafe, wie diese nach Gelegenheit der Sache ziemlich und recht erscheine, verfügen, und sie nach bestehender Ordnung, so seine Hausfrau Kindes genesen, vollziehen lassen, damit das Uebel gestraft werde.“[2]

Unterm 5. Oktober wurde zu Recht erkannt, dem Gefangenen das Haupt abzuschlagen.[3]

Hatte man nun gleich aufs Neue versucht, durch vereinigte Handhabung strenger Gerechtigkeit seinen Abscheu gegen jede aufrührerische Bewegung an Tag zu legen, und den gemeinen Mann dadurch, wo nicht zur Besinnung zu bringen, doch in Furcht zu erhalten: so schien man dennoch fortwährend mit einer Hyder zu kämpfen, deren da und dort abgeschlagene Häupter immer verdoppelt und gewaltiger emporschossen. Zwar bemerkt man nun die nächstfolgenden Jahre hindurch keine auffallenden gewaltsamen Bewegungen; aber die scheinbare Ruhe, welche man jetzt wahrnimmt, gleicht ganz der dumpfen Schwüle vor Gewittern,

in welcher sich die Wolken immer mehr mit dem


  1. Beil. Nro. 31.
  2. Das.
  3. Beil. Nro. 34.
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Heinrich Schreiber: Der Bundschuh zu Lehen im Breisgau. Freiburg im Breisgau, 1824, Seite 38. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Bundschuh_zu_Lehen_im_Breisgau.djvu/44&oldid=- (Version vom 31.7.2018)