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nicht minder ehrenvoll als höchst ermunternd wurde.[1] Wie mußte es ihre Liebe für den verehrten Maximilian vermehren, der nun zwar ferne die Neige seiner Tage durchlebte; den sie aber oft als ritterlichen Prinzen beherbergt, als mildesten Landesvater verehrt, und endlich im Glanze des Reichstages in ihren Mauern bewundert hatte!

So strenge Gerechtigkeit Freiburg gegen die eingebrachten Gefangenen ergehen ließ, so mild bewies es sich wieder gegen die reuigen Gemeinden von Lehen und Betzenhausen, denen es aufs neue im nächsten Maimonat den Waidgang auf seinem Grund und Boden gegen die altherkömmliche Anerkennung des städtischen Eigenthums durch einen Schilling-Pfenning und ein Huhn verlieh.[2] Doch sollte auch, und mit vollstem Rechte, die bösartige Verschlossenheit dieser Gemeinden gegen ihre Wohlthäterin, die Stadt, nicht ganz der Vergessenheit übergeben werden. Noch unterm 7. Dez. 1513 verfügte der Rath: „daß die von Lehen und Betzenhausen, zum Gedächtniß, daß der mördliche Handel bei ihnen entsprungen, und sie doch die Stadt nie gewarnt, fernerhin kein Gewehr länger als eine halbe Elle durch die Stadtthore hereintragen dürfen. Auch sollen die Zoller hievon unterrichtet, und diese Verfügung lediglich nie aberkannt werden.“[3]

Hatten indessen auch die zweckmäßig ergriffenen und fortgeführten Maßregeln auf längere Zeit die Ruhe in diesen Gegenden befestigt, so brach dafür, wie aus einer weithin mit verborgener Glut unterzogenen


  1. Beil. Nro. 24.
  2. Beil. Nro. 5 und 25.
  3. Beil. Nro. 5.
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Heinrich Schreiber: Der Bundschuh zu Lehen im Breisgau. Freiburg im Breisgau, 1824, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Bundschuh_zu_Lehen_im_Breisgau.djvu/34&oldid=- (Version vom 31.7.2018)