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Zinse dem Hauptgut gleichgekommen, sollten sie fürder nicht mehr entrichtet werden. Dann wollten sie auch künftig ihren Herren und Obern im Jahre nicht mehr als einen Frontag leisten, und es versuchen, sich selbst bei ihren Rechten, Bräuchen und alten Herkommen zu handhaben, deren sie von ihrer Herrschaft gewaltiglich und ohne Recht entsetzt seien. Denn, (fügte er, um seiner Rede durch einen Beweis noch mehr Nachdruck zu geben, bei), der Nachbar wisse wohl, wie sie der Wirthschaft halb mit ihrem Junker lange Zeit zu Ensisheim gerechtet, daß jeder Hintersäß zu Lehen frei und ohne Beschwer Wirthschaft treiben dürfe; daß aber ihr Junker darauf keine Rücksicht genommen, sondern sie gegen Brief, Siegel und erlangte Rechte davon gedrängt, und die Wirthschaft andern Personen um Geld verliehen. — Dergleichen Gewalt und Hochmuth hätten sie seither ertragen müssen!“[1]

Mit solchem Eingange begnügte sich Joß Fritz gewöhnlich für’s Erste, und überließ es dem Angeköderten, sich nach und nach selbst mit seinem Gewissen und sittlichen Gefühle abzufinden. Erwartete er, daß dieses geschehen sei, oder näherte sich ihm der betrogene Nachbar von selbst, so knüpfte er seine Mittheilungen wieder da an, wo er aufgehört hatte, indem er fortfuhr, über den Druck der Herrschaft und die Ungerechtigkeit des rothweilischen und geistlichen Gerichtes zu schmähen.

Nur Pabst und Kaiser, versicherte er, seien von Gott gesetzte Obrigkeiten; Holz, Feld, Wasser, Vögel, Fische, Gewild und alles dergleichen, sei Armen

und Reichen gemein; ihnen gebühre der Überfluß, in


  1. Beil. Nro. 16.
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Heinrich Schreiber: Der Bundschuh zu Lehen im Breisgau. Freiburg im Breisgau, 1824, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Bundschuh_zu_Lehen_im_Breisgau.djvu/15&oldid=- (Version vom 31.7.2018)