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nach Gelegenheit der Sachen abermals, damit kain Empörung und Bundschuech entstande, das best handlen und thun wöllen.

Wir haben auch solhs Euwer kayserlichen Mayestät, der wir uns hiemit unterthänigklichen bevelhen, aus schuldiger Pflicht nit wöllen verhalten.

Euwer kayserlichen Majestät underthänigist Gemein Gewergken zu Tottnau.


b) Maximilian von Gottes Gnaden römischer Kayser etc.

Edlen ersamen gelerten lieben getreuen. Wir senden Euch hierinliegend ain Supplication, so uns gemain Gewergken zu Tottnau fürbracht haben, wie Ihr sehen und vernemen werdet. Und emphelhen Euch darauf, daß Ihr Euch aigentlich in der Sach erkundet, und wie Ihr die befindet, alsdann darin nach Gestalt der Sachen handlet; wo aber Not wär, oder ichts beschwerlichs fürfiel, desselben unser Stathalter und Regenten hieher gen Insprugk berichtet. Das ist unser ernstliche Maynung. Geben zu Insprugk am 9. Tag Aprilis Anno Domini decimo octavo, Unsers Reichs im 33. Jare.

Commissio Domini Imperatoris in Consilio.
Den edlen ersamen gelerten unsern lieben getreuen, unserm obristen Landtvogt, auch Stathaltern Regenten und Räten unsers Regiments in obern Elsaß, so zu Ensisheim seyn.



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Heinrich Schreiber: Der Bundschuh zu Lehen im Breisgau. , Freiburg im Breisgau 1824, Seite 127. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Bundschuh_zu_Lehen_im_Breisgau.djvu/133&oldid=- (Version vom 31.7.2018)