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von Gifft / wie ins gemein darfür gehalten worden / sondern von vbernommenem Trunck / so bey Herrn General Bannern (zu Hildesheim) gehalten worden / gestorben; welches der Verfasser am 258. Blat widerholet: Vnd dann am 519. also schreibet: Vnter andern hat denen von Schaumburg / auch der Zoll zu Altenaw bey Hamburg zugestanden / vmb welchen sich Ihre Königliche Würden angenommen / etc.

Es hat sich aber vber diesem Zoll im Martio / ein vnverhoffter Streit erhoben / vnd können wir nicht sehen / ob solcher ad instantiam altcujus partis entstanden? Oder / ob Keyserliche Majestät sich proprio motu dessen angenommen? Allezeit hat der Keyserliche Gesandte zu Hamburg sich der Possession deß Zolls angemasset / vnd ist ein Keyserlicher Currier / mit einem Mandat von Regenspurg / zu Glückstatt ankommen gewesen / daß Dännemarck sich dieses Zolls enthalten solle / welches Mandat der Dänische Gubernator daselbsten / Herr Graff Pentz / ihrer Königlichen Würden zugeordnet hatte. Es wurde auch solches zu Hamburg publiciert / vnd an das Rahthauß / nicht weniger in der Graffschafft Binnenburg angeschlagen / daselbsten es aber der König / durch Notarios, vnd Testes, abreissen lassen. Biß hieher der Autor, auß dessen vbrigen Relation daselbsten zuverspüren / daß er fast in denen Gedancken gestanden / als ob auch die andere Schaumburgische Güter an Holstein kommen: Inmassen man dann auch von Franckfurt / vnnd andern Orten berichtet hat / daß auch die Graffschafft Schaumburg an der Weser / jetzt Dännemärckisch sey. Aber die Bischofflich-Mindische / Anno 1644. zu Bremen gedruckte Ablehn- vnd Hindertreibung deren von der Gräfflich-Schawenburgischen Fraw Wittibe außgelassenen Possessorii, et Petitorii Manifestorum, gibt ein anders / vnd daß zuerkennen / daß von den zehen Aemptern der Graffschafft Schaumburg / allbereyt sechs von Braunschweig / vnd Hessen / hinweg genommen seyen: Vnd vmb die vbrige Vier / darunter die Aempter Schawenburg / vnnd Sachsenhagen / hochwolgedachte Fraw Wittib / als Erbin ihres Herrn Sohns / deß letzten Graffens von Schawenburg / mit dem Stifft Minden / als Lehenherrn / streitig ist: Welche Aempter auch wol die fürnembste Stück dieser Graffschafft seyn; als in welche die Residentz Bückenburg selbsten (so die Fraw Wittib damaln noch inngehabt;) wie auch die Statt Rinteln / da die Vniversität ist: Item / die Stätte Statthagen / Oldendorff / Obern-Kirchen / Sachsenhagen: Die Klöster Möllenbeck / Vißbecke / Obernkirchen: Die Höffe / vnd Vorwercker / Coverden vnd Oelberg; Ansehenliche Schlösser / vnd das Stammhauß Schawenburg selbsten: Stattliche Holtzungen / Stein- vnnd Kohlberge. 5. Vogteyen / ein grosse Anzahl Dörffer / bey zwey tausend Bawren / Zöll auff der Weser / vnd dergleichen: Ansehenliche Ländereyen / Wiesenwachs / Mühlen / vnd was deren mehr seyn mag / gezogen werden. Vnd hat der jetzige Bischoff zu Minden / bey Keyserlicher Majestät / nach rechtlich apprehendierter Possession / der Schawenburgischen Lehenstück / vnnd Güter / vmb Decretum Manutenentiae, auch nöhtige Mandata, angehalten / vnd solche auch den 11. Octobris / Anno 1641. zu Regenspurg / auff dem Reichstag / erlanget. Anno 1645. den 4. Januarij / ward auß Holstein also berichtet: Was aber die Graffschafft Schaumburg betrifft / so hat der König (zu Dännemarck) mit selbigem Land gar nichts zuschaffen / vnd sind die meisten Oerter dieser Graffschafft fast lauter Lehengüter / welche die Hertzoge von Sachsen-Lawenburg / die von Braunschweig / das Stifft Minden / Landgraff von Hessen / vnd andere / wider zu sich nehmen: Was erblich ist / behelt die Fraw Mutter / vnd wann die verstorben / kompt es an die Graffen von der Lippe / auß welchem Hause sie gebohren / etc.


Buillon /

Ins gemein Bullion / sechszehen Meilen von Lüttich / an dem Fluß Semoy, nicht sonders weit von Han / vnd Herbemont / gelegen. Zwischen Sedan / vnd Buillon / ist viel Holtzes / welche beyde Ort bey vier Meilen ohngefehr von einander ligen. Vnd so viel rechnet man auch von Buillon nach Yvois. Es hat bey dieser Statt / oder Stättlein / ein gewaltig vestes Castell / welches / bey Regierung König Frantzen deß Ersten in Franckreich / Robertus Fürst zu Sedan mit Accord einbekommen / deßwegen der Castellan / ein Bastart vom Hauß Gaurion / hernach zu Lüttich / daß er es schändlich auffgeben / geköpfft worden ist. Hertzog Gottfrid von Buillon / hat diese Gegend herumb / vor Zeiten / mit seinen Brüdern / besessen. Als er aber mit denselben im Jahr 1096. ins gelobte Land ziehen wollen / so hat er dem Bischoff von Lüttich / das gemelte auff einem hohen Berg gelegenes / vnnd der Zeit mit wundersamer Kunst erbawetes / auch mit Mawren / Bollwercken / vnd dergleichen / wol versehenes Schloß / sampt denen darzu gehörigen Orten / verkaufft; bey welchem Bischthumb es auch biß dahin verblieben; wiewol die Graffen von der Marck / vnd Herrn zu Sedan an der Maaß / so von vielen Edain, oder Esdan; vnrecht genant / vnnd geschrieben wird / dasselbe wider an sich zubringen / sich offt vnderstanden / auch den Titul eines Hertzogen von Buillon geführet; den auch die nächste deß Fürstenthumbs Sedan / vnnd Jamers / Inhabere / behalten haben: Ob schon die von der Marck / so von deß besagten Hertzog Gottfrids von Buillon / vnnd König Balduins zu Jerusalem Brudern / dem Eustatio, oder Eustachio, ihr Geschlecht her geführet / zu Sedan / mit Hertzog Frantzen / von Buillon genant /

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Westphaliae. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1647, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_merian_Westphaliae_013.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)