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der Capitalschulden nicht anders geschehen, als auf die nämliche Art, wie so eben in Betreff der Landesschulden getheilter Lande erwähnt worden ist.

§ 83. In Ansehung derjenigen Schulden aber endlich, welche die, auf beiden Rheinseiten gelegenen Kur- und Oberrheinischen Kreise, und zwar Kurrhein unmittelbar vor dem Kriege, Oberrhein aber erst während und zu dem Kriege kontrahirt haben, so sind nach allen vorwaltenden Verhältnissen die Gläubiger dieser Kur- und Oberrheinischen Kreise wegen dieser ihrer Capitalien und Zinsen sich an den diesseits rheinischen Landen der beiden Kreise zu halten allerdings befugt. Die Herren der diesseits rheinischen Lande, welche zu einem dieser Kreise gehören, haben sich über die Verzinsung und Abführung dieser Capitalien zu verstehen. Vor allem sind zu diesem Ende bei Oberrhein zu den dort eingeführten General- und Specialkassen die exigibeln Ausstände, in so fern keine rechtliche Entschuldigung obwaltet, beizutreiben, sodann zur Zinsen- und Capitalienzahlung zu verwenden, das weiter Erforderliche aber ist durch gewöhnliche Kreisrömermonate von den zu diesem Kreise noch gehörigen Landen beizubringen.

§ 84. In so fern hingegen der matricularmäßige Antheil der jenseits Rheins gelegenen Kreislande an diesen Schulden von der französischen Republik nicht unter die Kategorie der von derselben zu übernehmenden Schulden gerechnet wird, so ist der Antheil der jenseits Rheins gelegenen weltlichen Kreislande an den Kreisschulden denjenigen Landesschulden beizuzählen, welche von den entschädigten Reichsständen ohne Belastung ihrer neuen Unterthanen zu übernehmen sind; und nur der Antheil der geistlichen Kreislande an den Kreisschulden fällt ohne Uebertragung hinweg, und vermehrt die Schuldenmasse der diesseits Rheins übrigen Kreisgebiete, weil für dieselben keine Entschädigung gegeben wird.

§ 85. Die Vollziehung dieser Beschlüsse haben sich die kreisausschreibenden Herren Fürsten, und am Kur- und Oberrheinischen Kreise Kurmainz und Hessen-Kassel gemeinsam angelegen seyn zu lassen.

Würden jedoch, sowohl bei Austheilung dieser Schulden, als des zu regulirenden Unterhalts für die Geistlichkeit, Fälle eintreten, wo wegen Collision der Interessen, und aus Mangel gütlicher Uebereinkunft die Beiziehung eines dritten Fürsten nothwendig würde, so haben sich die kreisausschreibenden Herren Fürsten oder Commissarien einen Obmann selbst zu erbitten.

§ 86. Obgleich nun auch sich von selbst versteht, daß die den Ständen des Reichs als Entschädigung zufallenden Reichslande, die bisher von solchen Landen entrichteten Kreis- und Reichssteuern, insbesondere die der Unterhaltung des kaiserl. Reichskammergerichts gewidmeten Beiträge oder Kammerzieler, ferner zu zahlen schuldig seyen: so findet man jedoch bei den vorgehenden Besitzveränderungen, und sonderlich bei der Verstückelung mehrerer Reichslande, zu mehrerer Sicherstellung des kammergerichtlichen Unterhalts nöthig, nach dem Sinne der älteren Reichsgesetze, insbesondere des § 16 des jüngsten R. A. festzusetzen:

daß 1) alle erblichen Reichsstände von den ihnen als Entschädigung zufallenden geistlichen reichsunmittelbaren Landen, auch Reichsstädten, die davon bisher bezahlen Kammerzieler fortzubezahlen haben. Sodann

§ 87. daß 2) eben diese Verbindlichkeit denjenigen Reichsständen obliegt, welchen abgerissene Lande von jenseits rheinischen Hauptlanden, oder nur Theile diesseits rheinischer Entschädigungslande zufallen, dergestalt, daß der künftige Besitzer abgerissener Lande von jenseits rheinischen Hauptlanden die ratam, welche ein solches abgerissenes Land zum jenseitigen Hauptlande beigetragen hatte; von mehreren Theilhabern aber eines zertheilten Reichslandes der künftige Besitzer des größeren Theils eines solchen Landes, oder dessen Hauptorts, den ganzen Kammerzielerbeitrag, salvo regressu gegen die übrigen Theilhaber, einstweilen abzuführen habe; es wäre dann, daß dieser mit den Inhabern der kleineren Landesantheile über ihre Concurrenz binnen zwei Monaten sich verglichen, und diese getroffene Uebereinkunft dem Kaiserlichen Reichskammergerichte angezeigt haben würde. Endlich

§ 88. daß 3), wo ein Land in mehrere kleine Parcellen zerfällt, die Kammerzieler, welche auf dem Ganzen bisher gehaftet, unter die einzelnen Theilhaber einstweilen ex aequo et bono von den kreisausschreibenden Herren Fürsten, im Kur- und Oberrheinischen Kreise aber von Kurmainz und Hessen-Kassel, bis zur künftigen Rectification der Kammermatrikel, auf den Fall zu vertheilen sind, wenn solche Theilhaber sich deßfalls nicht unter sich selbst binnen den vorgedachten zwei Monaten gütlich verglichen, und hievon das Kaiserliche Reichskammergericht benachrichtiget hätten.

§ 89. Schließlich wird Kaiserl. Majestät und dem Reiche anheim gestellt, den über das Sustentationswesen dieses Reichsgerichts von demselben erstatteten Hauptbericht baldthunlichst zu erledigen, und dessen künftige Verhältnisse bei der Abnahme seines Sustentationsfonds, und den eintretenden Veränderungen, gesetzlich zu bestimmen.

Signatum Regensburg den 25. Februar 1803.

(L. S.)                              Kurfürstlich Mainzische Kanzley.          
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 528. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_528.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)