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[215] Nr. 205. Entwurf einer beständigen Wahlkapitulation 1711. Appendix. [495]

künfftigen Wahlen, sie geschehen zu Lebzeiten oder nach Absterben eines Römischen Kaysers, den Eligendum zu verpflichten. Daferne aber bey vorgehender Wahl ein Churfürstlich Collegium mit dem Eligendo noch weiters zu capitutiren und demselben in gemeinen Reichs-Geschäften oder anderen die Communia Statuum nicht betreffenden Sachen (jedoch der Güldenen Bull, dem Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schluß, der gesammten Ständen Iuribus, gegenwärtig-beständiger Capitulation, denen Reichs-Constitutionen, und was in obberührten gemeinen Reichs-Geschäfften mittelst einer allgemeinen Reichs-Satzung inkünfftig anderst statuiret und geschlossen werden möchte, ohnabbrüchig) zu des Reichs Wohlfahrt zu verbinden vor nöthig erachtet würde, soll er auch dazu obligirt seyn und verbleiben.


APPENDIX.

Hiernach folgen die ad Artic. III, XVI & XX, notirte zwischen beyden höhern Collegiis verglichene Constitutiones, wie solche dem künftigen Reichs-Abschied locis congruis zu inseriren und biß dahin der beständigen Wahl-Capitutation dergestalt zu appendiciren, daß darauf auch ein zeitiger Römischer Kayser bey der Wahl zu verpflichten wäre.

Constitutio I.
De eligendo Rege Romanorum vivente Imperatore, ad Articulum III.

Demnach auch Churfürsten, Fürsten und Stände, nach Anleitung Articuli VIII. Instrumenti Pacis, nicht unterlassen, von der Wahl eines Röm. Königs bey Lebzeiten eines erwehlten und regierenben Röm. Kaysers zu handlen und zu statuiren, als haben sich dieselbe communi consensu mit einander dahin verglichen und geschlossen, daß die Churfürsten nicht leichtlich zur Wahl eines Römischen Königs vivente Imperatore zu schreiten, es wäre dann, daß entweder der erwehlte und regierende Römische Kayser sich aus dem Reich begeben und beständig oder allzulang aufhalten wolte, oder derselbe wegen seines hohen Alters oder beharrlicher Unpäßlichkeit der Regierung nicht mehr vorstehen könte, oder sonsten eine anderwärtige hohe Nothdurfft, daran des Heil. Röm. Reichs Conservation und Wohlfahrt gelegen, erforderte, einen Römischen König noch bey Lebzeiten des regierenden Kaysers zu erwehlen, und [auf] solchen ein und anderen angeregten, wie auch erst gedachten Nothfall solle die Wahl eines Römischen Königs durch die Churfürsten, mit oder ohne des regierenden Römischen Kaysers Consens, wann derselbe auf angelegte Bitte ohne erhebliche Ursache verweigert werden solle, vorgenommen, und damit der Güldenen Bull, auch ihrem dem Heil. Röm. Reich tragenden Amt und Pflichten nach von ihnen allerdings frey und ungehindert verfahren werden.

Constitutio II.
Die Reichs-Hof-Raths-Ordnung betreffend, ad Artic. XVI.

Ob zwarn von der Reichs-Hof-Raths-Ordnung in der perpetuirlichen Kays. Wahl-Capitulation Meldung geschiehet, so solle jedoch, biß dieselbe von Kayserl. Maj. und denen Churfürsten, Fürsten und Ständen verglichen seyn wird, inzwischen der Reichs-Hof-Rath auf den Artic. V. Instrum. Pacis §. Quoad Processum iudiciarium etc.[1] angewiesen seyn.

Constitutio III.
De modo declarandi Statum Imperii in Bannum, ad Artic. XX.

Nachdeme auch in dem Münster- und Oßnabrückischen Frieden-Schluß enthalten, daß in denen Fällen, wo über Reichs-Acht und Ober-Acht zu erkennen und zu sprechen, neben dem vorigen in Reichs-Satzungen vorgeschriebenen modo Churfürsten, Fürsten und Stände auf eine beständige und sichere Ordnung bedacht seyn sollen, als ist zu dessen Vollziehung mit gemeiner Stände Consens statuiret und verglichen worden, daß hinführo niemand, hohen oder niedrigen

  1. IPO V, 55
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 495. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_495.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)