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Art. XXIII.

Der regierende Kayser soll und will seine Königliche und Kayserliche Residenz, Anwesung und Hofhaltung im Heil. Römischen Reich Deutscher Nation, es erfordere dann der Zustand der Zeiten ein anders, allen Gliedern, Ständen und Unterthanen desselben zu Nutzen, Ehr und Guten beständig haben und halten, allen des Heil. Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen, sowohl ihren Bottschafftern und Gesandten, die von der gefreyten Reichs-Ritterschafft mit begriffen, jederzeit schleunige Audientz und Expedition ertheilen und dieselbe mit keinem Nachreisen beschweren, noch mit Hinterziehung der Antwort aufhalten, auch in Schrifften und Handlungen des Reichs, an seinem Kayserlichen Hof keine andere Zung noch Sprach gebrauchen lassen dann die Deutsche und Lateinische, es wäre dann an Orten ausserhalb des Reichs, da gemeiniglich eine andere Sprach in Übung wäre und im ©ebrauch stünde, jedoch in alle Wege an seinem Reichs-Hof-Rath der Deutschen und Lateinischen Sprach unabbrüchig. Soll und will auch künfftig bey Antretung seiner Kayserlichen Regierung seine Kayserliche und des Reichs Aemter am Hoff,-und die er sonsten in- oder ausserhalb Deutschlands zu begeben und zu besetzen hat, als da seynd: Protectio Germaniae, Gesandschafften, Obrist-Hoffeisters, Obristen Cämmerers, Hof-Marschallen, Hatschier- und Leib-Guarde-Hauptmanns und vergleichen, mit keiner andern Nation dann gebohrnen Deutschen oder mit denen die aufs wenigste dem Reich mit Lehen-Pflichten verwandt, des Reichs-Wesens kündig und vom Römischen Kayser dem Reich nützlich erachtet werden, die nicht niederen Standes noch Wesens, sondern namhaffte hohe Personen und mehrern Theils von Reichs-Fürsten, Grafen, Herren und von Adel oder sonsten guten tapffern Herkommens, besetzen und versehen, auch obgemeldte Aemter bey ihren Ehren. Würden, Gefällen, Rechten unb Gerechtigkeiten bleiben und denenselben nichts entziehen ober entziehen lassen.

Art. XXIV.

Deßgleichen soll und will er seinen Reichs-Hof-Rath mit Fürsten, Grafen, Herren, von Adel und andern ehrlichen Leuten beederseits Religionen vermög Instrumenti Pacis [1] aus denen Reichs-Creysen, und zwar nicht allein aus seinen Untersassen, Unterthanen und Vasallen, sondern mehrentheils aus denen, so im Reich Deutscher Nation anderer Orten gebohren und

erzogen, darinn nach Standes Gebühr angesessen und begütert, der Reichs-Satzungen wohl erfahren, gutes Namens und Herkommens, auch rechten Alters und in gehöriger und in Examine, gleich in dem Cammer-Gericht, wohl bestandener Geschicklichkeit, auch guter Experienz, und niemand dann ihm und dem Reich, und sonstem keinem Churfürsten, Fürsten oder Stand des Reichs, vielweniger ausländischen Potentaten mit absonderlichen Pflichten, Bestallung oder Gnaden-Geld verwandt seynd. Auch soll und will der regierende Römische Kayser keineswegs dargegen seyn, daß der Reichs-Hof-Rath durch den Churfürsten zu Mayntz, als des Heiligen Röm. Reichs Ertz-Cantzlern, besag Friedens-Schlusses und also mit Observierung dessen, was nach Anleitung und Disposition erst gedachten Friebens-Schlusses bey solcher Visitation zu beobachten die Stände vor gut befinden werden [2], wenigstens alle 3 Jahr einmal visitiret werde, sodann soll und will der Römische Kayser verfügen, daß in seinem Reichs-Hof-Rath aus den Ritter-Bäncken zwischen denen vom Ritter-Stand, welche zu Schild und Helm ritter- und stifftmäßig gebohren, und denen Grafen und Herren, so in denen Reichs-Collegiis keine Session oder Stimm haben oder von solchen Reichs-Session habenben Häusern entsprossen und gebohren seynd, in der Raths-Session dem alten Herkommen gemäß kein Unterschied gehalten, sonbern ein jeber nach Ordnung der angetretenen Raths-Diensten, ohne einigen von Stands wegen suchenden Vorzug verbleiben. Sonsten aber soll wegen der Reichs-Hof-Raths-Stelle Präcedenz und Respect deme nachgelebet werden, was dißfalls in der Reichs-Hof-Raths-Ordnung versehen und deroselben Stand gemäß ist. Der Kayser soll und will auch bey ernanntem seinem Reichs-Hof-Rath keinen zum Präsidenten, oder Vice-Präsidenten bestellen, es seye dann derselbe ein Deutscher Reichs-Fürst, Graf oder Herr, in demselben ohnmittelbar.

  1. IPO V. § 54.
  2. IPO V, § 56.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 491. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_491.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)