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Besatzung der Vestungen und Unterhaltung der Garnisonen, nach Innhalt des Reichs-Abschieds de anno 1654. [1] §. Und gleichwie etc. (§ 180) und dergleichen betrifft, ad nudam Instantiam subditorum keine Mandata ertheilen, sondern nach Laut jetzt gedachten Reichs-Abschieds §. Benebens sollen Cammer-Richter etc. (§ 105) und §. Was dann Churfürsten, Fürsten und Ständen etc. (§ 168) zuforderist die Austräge in Acht nehmen, wo aber die Iurisdictio fundiret, dennoch ehe und bevor die Mandata ergehen, die beklagte Obrigkeit mit ihrem Bericht und Gegen-Nothdurfft zuforderist vernehmen, und wann alsdann sich befinden würde, daß die Unterthanen billige Ursach zu klagen haben, dem Proceß schleunig, doch mit Beobachtung der Substantialium abhelffen, immittelst gleichwohl sie zu schuldigen Gehorsam gegen ihre Obrigkeit anweisen. Der regierende Römische Kayser soll und will auch nicht zugeben, daß die Land-Stände die Disposition über die Land-Steuren, deren Empfang, Ausgab und Rechnungs-Recessirung mit Ausschliessung der Landes-Herren privative vor und an sich ziehen oder in dergleichen und andern Sachen ohne der Lands-Herren Vorwissen Conventen halten. In Straff-Fällen soll und will der Römische Kayser denenjenigen, so in der Sache cognosciren oder denen darinn Commission aufgetragen worden, von der Straffe nichts versprechen noch die geringste Hoffnung darzu machen.

Art. XX.

Es soll und will der Römische Kayser in Acht- und Ober-Achts-Sachen sich demjenigen, was vermög Instrumenti Pacis in dem Reichs-Abschied §. Nachdeme auch in dem Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schluß etc.[2] verglichen und statuirt worden, allerdings gemäß verhalten.

Art. XXI.

Der Kayser geredet und verspricht auch, daß er die Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs, imgleichen die gefreyte Reichs-Ritterschafft mit ihren angehörigen Lehen, die seyn gelegen, wo sie wollen, wann derselben Vasallen und Unterthanen ex crimine laesae Maiestatis oder sonsten dieselbe verwürcket hätten oder noch verwürcken möchten, nach ihrem Willen schalten und walten lassen, keineswegs aber dieselbige zum Kayserl. Fisco einziehen, noch ihnen die vorige oder andere Vasallen aufdringen, die Allodial-Güter auch, welche ex crimine laesae Maiestatis oder sonsten vorgesetzter Massen verwürcket seynd oder werden möchten, denen mit denen Iuribus Fisci belehnten oder dieselbe sonsten durch beständiges Herbringen habenden Churfürsten, Fürsten und Ständen, unter welcher obrigkeitlicher Bottmäßigkeit sie gelegen, nicht entziehen, sondern die Lands-Obrigkeiten oder Dominos Territorii mit deren Confiscirung gewähren lassen, soll und will auch die Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren und andere Stände des Reichs, imgleichen die unmittelbare Reichs-Ritterschafft in oberzehlten oder andern Fällen unter dem Schein des Rechten und der Justiz nicht selbst vergewaltigen, solches auch nicht schaffen, noch anderen zu thun verhängen, sondern, wo er oder jemanb anders zu ihnen allen oder einem insonderheit Zuspruch oder einige Forderung vorzunehmen hätte, dieselbe will er samt und sonders, Aufruhr, Zwietracht und andere Unthat im Heil. Römischen Reich zu verhüten, auch Fried und Einigkeit zu erhalten, vor die ordentliche Gerichte nach Ausweisung der Reichs-Abschiede, Cammer-Gerichts-Executions-Ordnungen, zu Münster und Oßnabrücl aufgerichteten Friedens-Schluß, auch zu Nürnberg darauf erfolgten Edicten zu Verhör und gebührlichen Rechten stellen und kommen, auch daselbst sowohl in cognoscendo als exequendo nach obbesagten Reichs-Constitutionen und Friedens-Schluß verfahren lassen und mit nichten gestatten, daß sie, worinnen sie ordentlich Recht leiden mögen und dessen erbiethig seynd, mit Raub, Nahm, Brand, Pfändungen, Fehden, Krieg, neuerlichen Exactionen und Anlagen oder anderer Gestalt beschädigt, angegriffen, überfallen und beschweret werden, oder da dergleichen Vergewaltigung von ihme gegen einen oder andern Reichs-Stand vorgenommen worden oder werden würde, so soll und will er alsobalden die sichere Anstalt machen, daß die

  1. S. oben Nr. 200.
  2. S. Appendix, Const. III, unten S. 495 f.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 489. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_489.jpg&oldid=- (Version vom 18.7.2019)