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 auch ein Schrifft, und nicht mehr, in vier Wochen den nechsten, nachdem als solche einbracht Urkund und Kundschafft gerichtlich eröffnet und beyden Theilen darvon Abschriften gegeben ist, zu thun Macht haben, und damit abermals endlich beschlossen seyn. Und in beyden jetzt gemeldten Fällen soll der Aeltest unter bemeldten neun des beklagten Churfürsten, Fürsten oder Fürstmässigen Räthen, in Beyseyn des Klägers oder seines Anwalds, von einem jeden der andern acht Räthen und dann der Aeltest unter denselben andern acht Räthen wiederum von ihm einen Eyd empfahen, daß er in solcher Sachen nach beyder Theil Fürbringen und seiner besten Verständnus Recht sprechen, darinn keinerley Gefährlichkeit gebrauchen und sich daran nichts verhindern lassen wolle.

§ 15. Dieselbe neun Räth sollen auch von dem Beklagten aller Gelübd und Eyd in der Sach oder Sachen, die also für sie in Recht bracht werden, so lang die unentscheiden hangen, ledig seyn und bleiben, so viel sie solch Gelübd und Eid, darinn Recht zu sprechen, verhindern solt oder möcht.

§ 16. So dann die Partheyen sich, wie obstehet, zu Verhöruug der Kundschafft keins Commissarii vergleichen könten, sollen eines jeden Theils verordneter Verhörer und Schreiber den Aeltesten aus obbemeldten neun Räthen Pflicht und Eyd thun, wie hernach folget: Nemlich daß sie in Verhörung solcher Kundschaft beyden Theilen gleich und gemein seyn, kein Theil vor dem andern verurtheilen, sondern solche Kundschaft getreulich und fleissig verhören und auffschreiben und keinen Zeugen an seiner Sag verhindern, auch solche Zeugen-Sag, keinem Theil eröffnen sonder in geheim halten und den obgedachten neun Räthen, als Richtern, unter ihrer der zweyer Verhörer Insiegel verschlossen übersenden wollen, ohne Gefährde. Es soll auch der Kläger, so ein Prälat, Graff, Freyherr, Ritter, einer vom Adel oder Stadt, wie gemeldt, in jetzigen nechsten zweyen vorgehenden Articuln, den Churfürsten, Fürsten und Fürstmässigen, als Beklagten, keines Wider-Rechten seyn, aber in den obgemeldten Articuln soll das Wider-Recht statt haben.

§ 17. Item es soll zu der klagenden Partheyen Willen und Wolgefallen stehen, unter obgemeldten acht Wegen einen zu erwehlen, welchen er will, den der Churfürst, Fürst oder Fürstmässig anzunehmen, dem zu geleben und nachzukommen schuldig seyn soll.

§ 18. Und sollen solche Austräg der Prälaten, Graffen, Herren, Ritterschafft und Städt in aller Massen, wie die obgesetzt, auch mit den Bürgern, Bauern und andern Unterthanen gegen den Fürsten und Fürstmässigen Statt haben, und wie obgemeldt, gehalten werden.

Tit. V. [1]

§ 1. Herwiederum, so und wann ein Prälat, Graff, Herr, Edelmann oder Knecht, dem Reich ohn Mittel unterworffen, gegen einen Prälaten, Graffen, Herren, Edelmann oder andern des Adels, der oder die dem Reich ohn Mittel unterworffen, Sprüch und Forderung hat, soll der Beklagt schuldig seyn, auff des Klägers Ansuchen und Verkündigung drey Churfürsten, Fürsten oder Fürstmassigen, die unpartheyisch und dem Kläger über zwölff Meil nicht entsessen sind, zu benennen, daraus der Kläger einen erwehlen, der dann an gelegene Mahlstatt fürnehmen, die Sachen hören und laut der Ordnung, wie im nechsten Articul hie oben, im Versicul anfahend: „Zum dritten, daß der Churfürst etc.“ gefetzt ist (Tit. IV. § 8), handeln und procediren soll oder, wo ihm dasselbig nicht annehmlich wäre, einen unpartheyischen Commissarien von der Kayserl. Majest. oder Ihr. Liebd. und Kayserl. Majest. Abwesens aus dem Reich von Uns als Röm. König erlangen, vor demselben nach jetziger obberührter Ordnung, wie Churfürsten, Fürsten und Fürstmässigen beklagt und gerechtfertiget werden sollen, auffgericht, gehandelt werden.

§ 2. Und soll sonst ein jeder dem Reich ohn Mittel nicht, sondern anderer Herrschafft unterworffen, oder aber solcher Sachen halben, die in eines Churfürsten, Fürsten oder Herrschafft Gericht ohn Mittel gehörig, bey demselben seinem ordentlichen Richter laut der Ordnung bleiben.

Tit. VI. [2]

§ l. Es soll auch in allen vorgemeldten Articuln jedem Theil an das Kayserl. Cammer-Gericht zu appelliren zugelassen sein, wie dann in obgesetzter Ordnung der neun Räth und sonst begriffen, und einem jeden des Reichs Verwandten zugelassen ist, und so also von ergangenen Urtheilen an das Cammer-Gericht appellirt, so soll vor dem Cammer-Gericht nichts neues einbracht werden, es wäre dann durch die Parthey bey dem Eyd, den sie dem Cammer-Richter selbst oder durch ihre vollmächtige Anwälde thun soll, erhalten, daß sie solches in erster Instantz nicht Wissens gehabt oder das nicht mögen einbringen, auch dafür halte, daß ihm solch neu Einbringen zu Erhaltung seiner Gerechtigkeit dienstlich sey, und soll also in allen vorgemeldten Rechtfertigungen der ersten und andern Instantz procedirt, gehandelt und gehalten werden, die vor der beklagten Fürsten halben gesetzt ist.

§ 2. Es sollen auch Churfürsten, Fürsten und Fürstmässigen ihre Räche dahin vermögen, sich der obgemeldten Sachen zu beladen und darinn zu sprechen, auch dieselbige ihre Räthe verlegen: Darzu sollen sie die Klager und die, so sie ungefährlich mit sich bringen werden, mit nothdürfftigem Geleit zu versehen schuldig seyn.

  1. = KGO. v. 1521, c. 36 (XXXIII § 17-19).
  2. =KGO. v. 1521, c. 36 (XXXIII § 20-22).
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 382. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_382.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)