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einig ihme die Bestimmung und Ansetzung gewisser Zeit und Malstatt zu solchem Reichs-Tag zuwider seyn lassen werde; darumb, und auf daß solch nothwendig Werck, daran nicht allein aller zeitlichen Wolfahrt, sondern auch Unser Seelen Heyl und Seligkeit zum höchsten viel gelegen, in seinen unnothwendigen Verzug gestellt werde: so haben Wir im Nahmen und an Statt hochgedachter Kayserl. Majestät Uns entschlossen, daß solcher künfftiger Reichs-Tag auf schierst künfftigen ersten Tag des Monats Martii in Unser und des H. Reichs Stadt Regenspurg fürgenommen und gehalten werden, und hiemit in krafft dieses Abschieds Churfürsten, Fürsten unf Ständen deß H. Reichs ohn einig ferner Ersuchen und Ausschreiben also bestimpt und angesetzt seyn soll; darauf fürnemlich von Christlicher Vergleichung Unserer H. Religion und Glaubens-Sachen und dann auch von endlicher Richtigmachung und würcklicher Vollnziehung der Neuen Müntz-Ordnung und Kayserlichen Edicts, und was sonst mittlerweil vor mehr Obliegen und Sachen fürfallen werden, davon hochgedachter Kays. Majest., Uns und gemeinen Ständen deß H. Reichs daselbst zu handeln und Erledigung zu thun, Nutz und Noth seyn würd, schleunige Berathschlagung, Vergleichung und Erledigung bescheren soll.

§ 142. Es soll auch die Session und Stimm, auch die Subscription zu End dieses Abschieds beschehen, einem jeden an seinem herbrachten Gebrauch und Gerechtigkeit gantz unnachtheilig, unschädlich und unvergreifflich seyn.

§ 143. Solches alles und jedes, so obgeschrieben steht, und die Kayserl. Majestät, Unsern lieben Bruder und Herrn, und Uns anrührt, gereden und versprechen Wir an Statt und im Namen der Kayserl. Majestät und für Uns selbst stet, vest, unverbrüchlich und aufrichtig zu halten und zu vollnziehen, dem stracks und ungeweigert nachzukommen und zu geleben, sonder alle Gefährde. Deß zu Urkund haben Wir Unser Königl. Insiegel an diesen Abschied thun hencken.

§ 144. Und Wir, die verordnete Churfürstl. Räthe, erscheinende Fürsten, Prälaten, Grafen und Herrn, auch der abwesenden Fürsten, Prälaten, Grafen und Herrn und deß Heil. Reichs Frey- und Reichs-Städt Gesandten, Bottschafften und Gewalthaber, hernach benennet, bekennen auch offentlich mit diesem Abschied, daß alle und jede obgeschriebene Puncten und Articul also wie obstehet, mit Unserm guten Willen, Wissen und Rath fürgenommen und beschlossen sind, willigen auch dieselbige alle sampt und sonderlich hiemit und in krafft dieses Brieffs, gereden und versprechen auch in guten, wahren Treuen die, so viel einen jeden, sein Herrschaft oder Freunde, von denen er geschickt oder gewalthabend ist, betrifft oder betreffen mag, wahr, stet, vest, aufrichtig und unverbrochen zu halten, zu vollnziehen und dem nach allem Unserm Vermögen nachzukommen und zu geleben, sonder Gefährde.

Subscription anwesender Reichs-Ständ und Abgesandten.

Und seynd diese hernach geschriebene: Wir, der Churfürsten Räthe, Fürsten, Prälaten, Graffen, Herrn und der abwesenden Ständen, auch des Heil. Reichs Frey- und Reichs-Städt Bottschafften und Gewalthaber. Der Churfürsten Bottschafften und Räthe: Von wegen Daniel erwählten zu Ertz-Bischoffen zu Mayntz, deß H. Röm. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzlern und Churfürsten, Marguard vom Stein, Thumprobst der hohen Thumstifft Mayntz, Bamberg und Augspurg, Thumherr zu Saltzburg etc; Johann Andreas Moßbach von Lindenfels, Thumbdechant und Cämmerer zu Mayntz; Philips von Coppenstein, Thumherr zu Mayntz; Christoph Matthäus der Rechten Licentiat, Cantzler; Johann Brendel von Homburg der Elter, deß Heil. Reichs Burggraff zu Friedberg; Sebastian Riedt von Collenberg, Amptmann zu Bischoffsheim; Hanß Leonhard Kotwitz von Aulnbach, Amptmann zu Klingenberg; Peter Echter zu Mespelbronn, Amptmann zu Prottselden; Georg Bohemus Theologiae Licentiatus; Dieter Kauff und Steffan Herden, beyde der Rechten Doctores. Johansen Ertz-Bischoffen zu Trier, des Heiligen Römischen Reichs durch Gallien und das Königreich Arelaten Ertz-Cantzler und Churfürsten, Georg von Eitz, Amptmann zu Münster-Meinfeld; Philips von Reiffenberg, Amptmann zu Cochme, Niclaus von Enschringen; Heinrich von Buchel, Schultheiß zu Trier, beyde der Rechten Licentiaten, und 3akob Hensel Doctor. Adolffen Ertz-Bischoffen zu Cölln, deß Heil. Römischen Reichs durch Italien Ertz-Cantzlern und Churfürsten, Hertzogen zu Westphalen und Engern, Wilhelm von Breitbach zu Boritzheim, Amptmann zu Bonn; Georg von der Leyen, Amptmann zu Andernach; Frantz Burckhard der Rechten Doctor und Johann Kurtzrock. Friederichen Pfaltzgraffen bey Rhein, Hertzogen in Beyern, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Truchsessen und Churfürsten, Johann von Dienheim, Amptmann zu Creutznach; Eberhard von Grüenrod, Amptmann zu Oppenheim; Philips

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 367. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_367.jpg&oldid=- (Version vom 17.2.2019)