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Wandmächer, Wullnweber oder andern, die dieselbige zum Tuchweben oder sonst zu andern nutzbarlichen Sachen verarbeiten und gebrauchen, um ein ziemlichs verkaufft und dardurch dasjenig, so einem grossen Theil Teutscher Nation hochnützlich und ersprießlich, gefördert werde, alles bey Pön und Straff, in obangeregter Policey-Ordnung und Constitution verleibt und begriffen, auch der Kayserl. Majestät, Unsere und des Reichs schwere Ungnad zu vermeiden.

(Müntz-Ordnung.)

§ 137. Wiewol auch gemeiner Ständen des Reichs hohe Nothdurfft erfordert, daß nach so viel Berathschlagungen und Handlungen, von wegen einer beständigen gemeiner Reichs-Müntz, auf den gehaltenen Müntz- und Valvation- auch Reichs-Tägen gepflogen, nunmehr die Müntz-Ordnung in würckliche Vollnziehung gebracht und darob zu Beförderung des gemeinen Nutzens festiglich gehandhabt werde, so haben Wir doch aus etlichen fürgefallenen Verhinderungen und sonderlich, daß etlicher fürnehmen Glieder des Heil. Reichs Räthe und Bottschafften mit gnugsamen Gewalt und Instruction nicht gesast gewesen, bißmal darzu nicht kommen können, und darum Uns mit der Churfürsten Räthen, auch Ständen und Bottschafften, und sie sich hinwider mit Uns verglichen und vereinigt, daß solches Müntz-Artickuls-Ordnung und darauf erfolgten Kayserl. Edicts Richtigmachung und würcklicher Vollnziehung halben auf künftigem Reichs-Tag endlich geschlossen, und würckliche Vollenziehung alsobald darauf erfolgen soll ohn einigen fernern Verzug und Weigerung, darumb auch Churfürsten, Fürsten und Stände ihre darzu nothwendige müntzverständige Personen mit sich bringen und also gefast erscheinen sollen, daß solch nütz und nothwendig Werck nicht länger eingestellt, sondern endlich in das Werck gebracht werde.

§ 138. Und damit hiezwischen und des künfftigen Reichs-Tags Beschluß der vortheilig, ungebührlich Gesuch und Gewinn, so bishero von etlichen eigennützigen Leuten in dem Müntzwerck auch mit Seigern, Granaliren und Brechung der guten Müntzen und dann auch mit Verschwertzung und Verführung der ungemüntzten Silber aus dem Reich Teutscher Nation zu gemeiner Stände Nachtheil und Schaden gebraucht, gäntzlich abgestellt und die Verbrecher ihrem Verdienen nach und andern zu abscheulichem Ebenbild gestrafft werden, so haben Wir derhalben auf vorgepflogenen stattlichen Rath, Bewilligung und Gutansehen gemeiner Ständ und der abwesenden Räthe und Bottschafften ein offen General-Mandat verfassen und ausgehen lassen, darin nothdürfftig verordnet und versehen wird, wie es mitlerweil obberührter Puncten halben gehalten werden soll, auf daß sich männiglich darnach zu richten und vor Schaden zu verhüten wisse.

(Ordnung wegen Vergleichung der Religion.)

§ 139. Als dann auch auf diesem Reichs-Tag fürgenommen, gerathschlaget und verordnet werden sollen, durch was ziemliche und gebührliche Wege die nothwendige und heilsame Vergleichung und Einigkeit in der streitigen Religion und Glaubens-Sachen gesucht und vermittelst Göttlicher Gnaden getroffen und erlangt werden möge, welches aber von wegen vieler und zum Theil obvermeldter Ursachen jetzo auch nicht beschehen mögen:

§ 140. So haben sich der Churfürsten Räthe, die erscheinende Fürsten, Ständ und der abwesenden Bottschafften und Gesandten mit Uns und Wir hinwiederum mit ihnen vereinigt und entschlossen, dieses Articuls Erledigung auf künfftige Reichs-Versammlung zu verschieben, also und mit solcher Bescheidenheit, daß von wegen Hinlegung der schädlichen Spaltung und Trennung in Unser Heil. Christlichen Religion und Glaubens-Sachen die Röm. Kayserl. Majest. Unser lieber Bruder und Herr, und wo Ihr Liebd. und Kayserl. Majest. daran verhindert würde, von Ihrer Liebd. und Kayserl. Majest. wegen Wir eigner Person solchen Reichs-Tag besuchen und dem beywohnen, dergleichen Churfürsten und Fürsten auch in eignen Personen erscheinen und ausserhalb kündlicher Leibs-Schwachheit und Unvermöglichkeit, auch andern ehhaften Ursachen nicht ausbleiben sollen; darzu auch jeder mit seinen Gelehrten und Theologis sich mittlerweil dermassen verfassen und in Reitschafft schicken, damit nicht allein von dem Wege und Maß, dardurch die Vergleichung zu suchen, gerathschlagen, sondern auch alsbald darauf in der Haupt-Sach, so viel immer möglich, fürgeschritten, würcklich und fruchtbarlich gehandelt und geschlossen werden möge, doch alles vermög und innhalts des Passauischen Vertrags.

(Schluß.)

§ 141. Und wiewohl etlicher Unser und deß H. Reichs Churfürsten verordnete Räth in einen künfftigen Reichs-Tag, mit Bestimmung gewisser Zeit und Malstatt von Ihren Liebben nicht abgefertigt und derhalben Mangel ihres Gewalts und Befelchs darin nicht willigen können; nachdem, sintemal Wir kurtz verschiener Tagen von wegen Haltung eines künfftigen Reichs-Tags und Verschreibung deren Sachen, so allhier füglich nicht erledigt werden mögen, zu Ihrer Liebden Unsere eigene Gesandten abgefertigt, und auf derhalben beschehen Werbung von denselbigen so viel vermerckt und in Antwort empfangen, daß Wir Uns nicht versehen, daß ihrer

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 366. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_366.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)