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 § 111. Und sollen neben andern, was in solcher Visitation zu verrichten, sie, die Commissarii, Visitatores und Zugeordnete, über die Puncten, in angeregtem Memorial-Zettul begriffen, von Cammer-Richter und Beysitzern ihren Bericht und räthlichs Bedencken nehmen, anhören und darauf inhalt dieses Memorial-Zettels fürnehmen, handlen und verrichten.

§ 112. Zu dem und über solches Cammer-Richter und Beysitzer ferner besprechen, was sie mehr für Mängel und Gebrechen haben, dieselbigen in Schrifften ihnen, den Commissarien, Visitatorn und Verordneten mit ihrem Rath und Gutbedüncken, wie denselben zu begegnen, zu übergeben. Und soll darüber durch sie, die Commissarien und Visitatorn, gebührende Einsehung und Verordnung biß auf weiter andere der Kayserlichen Majestät oder gemeiner Stände des Reichs Verordnung geschehen. Wären aber dieselbige Mängel und Sachen also wichtig, daß sie sich darüber einige Veränderung zu thun nicht unterfahen wolten, so sollen sie dieselbige an die Kayserl. Majestät gelangen lassen, damit Ihr Majestät die zu nechster Reichs-Versammlung fürzubringen, und was sich gebührt, darüber mit sammt den Ständen des Reichs zu entschließen und zu verordnen wissen mögen.

§ 113. Dieweil auch in dieser Cammer-Gerichts-Ordnung von der Unlerhaltung und Besoldung des Kayserl. Cammer-Gerichts Personen den Ständen deß Reichs vorgesetzt ist, auf Wege zu gedencken, wie die Unterhaltung des Cammer-Gerichts ohn der Kayserl. Majestät, auch der Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs Beschwerden hinfürter beschehen möcht, und in dem Abschied deß Reichs-Tags, allhier anno etc. im 48. aufgericht, hiervon auch Meldung geschicht und gesetzt [1], daß die Ständ die Unterhaltung deß Cammer-Gerichts so lang auf sich genommen, biß dieselbig in andere Weg richtig gemacht werden möcht, und solche Tractation auf nechstverschienen Reichs-Tag verlegt, aber daselbst auch hievon fruchtbarlich nicht gehandelt werden mögen, wie gleicher Gestalt auf gegenwärtigem Reichs-Tag anderer beschwerlichen, hochnothwendigen Obliegen halben dieser Sachen nicht abzuwarten gewesen: so ist auf der Churfürsten Räthe, erscheinenden Fürsten, Ständen und Bottschafften reichlich Bedencken Unser Meynung, daß auf nechstkünfftigem Reichs-Tag dieser Articul mit anderen Nothwendigkeiten in Berathschlagung zu erledigen eingezogen und nicht länger eingestellt oder anderer Sachen halben zurück gesetzt werde.

§ 114. Dieweil auch solche Ordnung, wie angeregt, auf gegenwärtigem Reichs-Tag revidirt, darin etwas nahmhaffter Enderungen und Zusätz geschehen, der vorigen Ordnung, darauf die Cammer-Gerichts-Personen gelobt und geschworen, etwas ungleich, so sollen Cammer-Richter und Beysitzer bey ihren Eyden und Pflichten, damit sie der Kayserl. Majest. und dem Cammer-Richter zugethan, hiemit befohlen und eingebunden seyn, sich der allhiesigen erneuerten Cammer-Gerichts-Ordnung in alle Weg gemäß zu erweisen.

(Ordnung wegen Moderation der Anschläge.)

§ 115. Neben obgesetzten hochwichtigen deß Heil. Reichs Obliegen, Religion, Fried und Recht belangend, sind Wir, auch der Churfürsten Räth, erscheinende Fürsten, Ständ und Bottschafften auf etlicher hoher und niederer Ständ in nicht geringer Anzahl um Ringerung ihrer Anschläge beschehen Ansuchen und Suppliciren wiederum von neuem eins Moderations-Tags halben Nachdenckens zu haben bewegt und verursacht worden.

§ 116. Und wiewol auf vielfältige voriger Reichs-Täge Berathschlagung, letzlich im acht und viertzigsten Jahr allhie zu Augspurg, eine endlich Vergleichuug der Moderation fürgangen und ein gewisser Weg und Austrag zu diesem Handel statuirt, gesetzt, dem Reichs-Abschied, desselbigen Jahrs aufgericht, einverleibt [2], und doch durch einfallende Verhinderung nichts fruchtbarlichs oder austräglichs in der Moderation darauf erfolgt: derwegen auf jüngstem Reichs-Tag, im ein und funfftzigsten Jahr gehalten, abermals der Moderation halben Handlung fürgangen [3], darauf auch dieselbig ihr Endschafft vermög der Reichs-Abschieden in bemeltem acht und viertzigsten und ein und funfftzigsten Jahr erlangt, dabey es dieses Articuls halben auch wohl zu lassen. Destoweniger aber nicht, dieweil abermals auf jetzigem Reichs-Tag, als angeregt, eine gute Anzahl der Ständen sich ihrer Anschläge beschwert und um Ringerung suppliciret, zu dem von wegen der beyden Ober- und Nieder-Sächsischen Creyß auch anbracht, daß die Stände in denselben Creyssen begriffen, in der fürgangenen Moderation nicht gehört und ihrer Anschläg halben kein Ausspruch geschehen, darauf auch ihrenthalben begehrt und gebetten worden, daß sie auch solten derwegen bedacht werden; damit dann niemands, unter was Schein das geschehen möcht, sich, als ob er unbedacht übergangen und derhalben vermeinter, ungegründter Weiß in deß Heiligen Reichs und gemeinen der Ständen Nothwendigkeiten seine Anschläg zu verweigern Ursach schöpffe, so haben Wir mit der Churfürsten Räthen, erscheinenden Fürsten, Ständen, Bottschafften und Gesandten für gut angesehen, daß wiederum von neuem ein Moderation-Tag fürzunehmen und anzustellen, alles auf Form, Maß, Weiß, Austräg und Wege, wie hievor in den beyden angeregten Reichs-Abschieden deß acht und viertzigsten und ein und funfftzigsten Jahrs verglichen, statuirt, gesetzt und geordnet ist.

  1. § 30, NS. d. RA. II, S. 533.
  2. § 44 ff. das. S. 535 ff.
  3. § 53 ff. das. S. 618 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 362. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_362.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)