Seite:De Zeumer V2 361.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

schicken, Obersten, denen Zugeordnete wehlen, Befelchsleut bestellen, auch worauf, wie hoch und wie sie sich mit Geld zu nothwendigen eines jeden Creyß Ausgaben zu belegen und dasselbig zusammen zu tragen, anzustellen, auch über das allhie allbereit Beschehen Nachsehens haben, wie hoch sich der Stände ihres Creyß Hülff zu Roß und Fuß dieser Zeit noch richtig und würcklich geleist werden möge.

§ 103. Und soll demnach hierauf ein Creyß den andern verständigen, welche er zu Obersten und Zugeordneten gewehlet, und wie hoch sich eins jeden Hülff zu Roß und Fuß auf den einfachen Reichs-Anschlag erstrecke, deren Ding, und bey wem ein jeder in obliegenden Beschwernüssen anzusuchen, auch ein jeder, wie hoch sich die Hülff erstrecken, Wissens haben möge.

(Ordnung wegen des Cammer-Gerichts.)

§ 104. Ferner, nach dem obgesetzter verglichener und gebottener Fried-Stand in Religion, prophan und weltlichen Sachen, auch Handhabung und Vollnziehung desselbigen ohn ein beständig, ordentlich Recht nicht wol zu erhalten, und dann in der Passauischen Vertrags-Handlung etliche Mängel, die Cammer-Gerichts-Ordnung betreffen, mit eingezogen, darauf die Sachen derwegen in dem Vertrag, daselbst den 16. Julii, anno etc. im zwey und fünfftzigsten aufgericht, dahingestellt, da etwas beschwerlichs oder bedencklichs in dieser Ordnung sich ereugen wolt, dieweil die mit gemeiner Stände Bewilligung in gemeiner Reichs-Versammlung aufgericht und beschlossen, daß die beständiglich nicht, dann durch die Kayserl. Majest. und gemeine Stände in gemein, oder aber, so viel es die Gelegenheit erleiden, durch den ordentlichen Weg der Visitation gemelts Cammer-Gerichts oder sonst möchte geändert und erledigt werden, und dann die Beförderung und Abhandlung geschehen solt, daß die Verwandten der Augspurgischen Confession am Kayserlichen Cammer-Gericht nicht ausgeschlossen würden, zu dem in gemeldten Vertrag einverleibt, daß die Form der Beysitzer und andern Personen und Partheyen Eyds, zu Gott und den Heiligen oder zu Gott und auf das Heilig Evangelium zu schweren, denen, so schweren solten, hinführo frei zu lassen:

§ 105. Demnach haben Wir sammt der Churfürsten Räthen, erscheinenden Fürsten, Ständen und Bottschafften angeregte Ordnung zu übersehen fürgenommen und Uns mit ihnen in derselbigen etliche Enderungen, Emendation und Zusätz zu thun verglichen und entschlossen.

§ 106. Als unter anderm, daß hinführo der Cammer-Richter und Beysitzer sammtlich und sonderlich, dergleichen alle andere Personen deß Cammer-Gerichts von beyden, der alten Religion und der Augspurgischen Confession, präsentirt und geordnet werden mögen.

§ 107. Und dann, dieweil beyderseits Religions-Verwandte an dem Kayserl. Cammer-Gericht anzunehmen, aber sich der ein Theil den gewöhnlichen Eyd in der Form zu Gott und den Heiligen zu schweren, beschwert, derowegen im Passauischen Vertrag die Form der Beysitzer und anderer Personen Eyd zu Gott und den Heiligen oder zu Gott und auf das Heilig Evangelium zu schweren, denen, so schweren sollen, frey gestellt, daß die Form des Eyds oder Juraments (allerhand ungereimtes, so aus diesen zwyspaltigen Formen am Kayserlichen Cammer-Gericht künfftiglich erfolgen möcht, zu vermeyden) auf ein gewisse Maaß, als nemlich auf Gott und das Heilig Evangelium zu stellen. Zu dem, daß Cammer-Richter und Beysitzer auf den obgesetzten Frieden und Fried-Stand in Religion- und andern Sachen, auch Handhabung des Friedens so wol als auf andere Constitutionen deß Reichs sprechen und erkennen sollen.

§ 108. Daß auch in der Verfassung von Execution und Vollnziehung der Urtheil in dieser Cammer-Gerichts-Ordnung in etlichen Articuln derselbigen auf die Ordnung der Handhabung und Execution des Fried-Stands und Landfriedens obgesetzt nothwendige Enderung geschehen soll.

§ 109. Solche, als fürnemliche und etliche andere mehr Articul, derowegen allhie auf gegenwärtigem Reichs-Tag Vergleichung getroffen, sollen der Cammer-Gerichts-Ordnung an ihren gebührlichen Orten einverleibt, zugesetzt und dieselbige von neuem in Truck verfertigt werden.

§ 110. Als dann etliche mehr Articul in der Cammer-Gerichts-Ordnung auch zu erwegen fürbracht, in denselbigen aber ausserhalb beständigs Berichts der Cammer-Richters und Beysitzern dißmal Enderung einzuführen nicht für rathsam angesehen, haben Wir die in ein Memorial-Zettel zusammen fassen lassen und Uns mit der Churfürsten Räthe, erscheinenden Fürsten und Bottschafften entschlossen, daß auf den ersten Tag des Monats Maji schierstkünfftig das Kayserl. Cammer-Gericht ordentlicher Weiß durch der Kayserl. Majest. Commissarien und der Ständ Visitatores, denen dißmals die andere Churfürsten, so zu dieser Visitation vermög der Cammer-Gerichts-Ordnung ordentlich nicht beschrieben, auch von den geistlichen und weltlichen Fürsten der Ertz-Bischoff zu Saltzburg und Hertzog zu Würtenberg, von der Prälaten der Apt zu St. Cornelius-Münster, der Graffen und Herrn Wilhelm Graf zu Nassau und Catzenelnbogen etc. und die Stadt Ulm von der Frey- und Reichs-Städt wegen bey angeregter Visitation zu seyn oder ihre Räth und Befelchhaber dahin zu schicken und diese vorstehende Visitation gebührlicher Weiß vollnbringen zu helffen, zugeordnet, vermög und innhalt der Ordnung visitirt werden sollen.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 361. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_361.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)