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(Religions-Friede.)

§ 7. Und als der Churfürsten geordnete Räthe, etliche Fürsten und Stände des Heiligen Reichs eigener Person und etliche durch ihre Botschaften mit vollkommenen Gewalt bey Uns gehorsamlich erschienen, und Wir Uns mit ihnen, an welchen Puucten am meisten gelegen und welcher Gestalt die Beratschlagung fürzunehmen zuförderst erinnert, hat sich gleich alsbald, wie auch auf etlichen vor gehaltenen Reichs-Tagen erfunden, daß der articul der spaltigen Religion, daraus nunmehr ein gute Zeit allerhand Unrath, Unfall und Widerwertigkeit im Reich Teutscher Nation erfolgt, unter andern des Heiligen Reichs beschwerlichen Obliegen nochmals der fürnemst, trefflichst und hochwichtigst, an dem allen Ständen und Unterthanen zu dem höchsten gelegen, unerledigt fürstünde.

§ 8. Daraus dann der Churfürsten Räthe, die erscheinende Fürsten, Stände, Bottschafften und Gesandten auf Unser Proposition dieses Reichs-Tags ihnen gnädiglich fürgehalten, zuförderst diesen hochwichtigen Articul fürzunehmen und zu handeln wohl bedacht gewesen.

§ 9. Als sich aber gleich alsbald in der Berathschlagung eräugt, daß nach Grösse und Weitläufftigkeit dieser Tractation über die Hauptarticul und Sachen Unsers Heiligen Christlichen Glaubens, Ceremonien und Kirchen-Gebräuchen die endliche Begleichung dieses trefflichen Articuls in weniger Zeit nicht wol zu finden, und dann alle Gelegenheiten sich dermassen ansehen lassen, daß noch wol allerhand Unruhe und Kriegs-Empörungen, dadurch gemeine Sicherheit gestöhrt werden, im H. Reich Teutscher Nation entstehen, dadurch auch, wo nicht zuvor ein beständiger Fried, Execution und Handhabung desselben im H. Reich aufgericht, die Stände und Bottschafften von solcher fürgenommener heilsamer Tractation und Berathschlagung wol abgehalten oder verhindert werden mögen.

§ 10. So ist durch die Stände, Bottschafften und Gesandten aus jetzterzehlten Bedencken und erheischender Noth für rathsam, fürträglich und nothwendig angesehen, auch Uns in Unterthänigkeit vermeldet, daß die Tractation dieses Articuls der Religion auf andere gelegene Zeit einzustellen.

§ 11. Und haben demnach den Articul des Friedens, wie gemeine Ruhe und Sicherheit in Teutscher Nation zu erlangen, zu erbauen und zu erhalten, wie auch Churfürsten, Fürsten und Stände in ein guts Vertrauen gegen einander zu setzen, dadurch ferrer Nachtheil, Schaden und Verderben abgewendet werden, auch die Kayserl. Majest., Unser lieber Bruder und Herr Wir und sie, die Stände des Reichs in geliebtem Frieden andere mehrfältige Obliegen des Reichs Teutscher Nation, so viel desto stattlicher, sicherer und Fruchtbarlicher bey noch währendem Reichs-Tag oder zu anderer Zeit tractiren und handeln möchten, in Berathschlagung gezogen.

§ 12. Wiewol nun auf vorigen Reichs-Tägen der Land-Fried fürgenommen, erwogen, gebessert und in gemein aufgericht, dardurch im H. Reich verhoffentlich ein friedlich Wesen zu erhalten, so hat doch die Erfahrniß nach der Hand mit sich bracht, daß derselbige aufgericht Land-Fried und die darin verordnete Handhabung, Unruhe und Empörungen zu verhüten nit gnugsam, und sich auch des Zuziehens halben, wie die Anstossenden und Genachbarten den Beleidigten zu Hülff kommen sollen, sonderliche Beschwerungen und Verhinderungen zugetragen; derwegen Wir sie, die Stände und Bottschafften, ersucht und vermahnt, etliche Mängel des Land-Friedens aus begegneten und noch vor Augen stehenden Dingen stattlich zu erwegen und auf Mittel zu gedencken, dardurch zu gewisser und standhafftiger Handhabung und Erhalrung des gemeinen Friedens zu kommen, und ob solche Besserung der hievor darüber aufgerichten Constitution in angezogenen Mängeln oder in andere erschießliche Wege versehen werden möcht, damit also die Unruhigen Abscheu hätten, den gemeinen Frieden zu betrüben, und die Gehorsame einen Trost wüsten, wann sie vergewaltigt werden wolten, daß ihnen gewisse Hülff und Rettung beschehen würd.

§ 13. In solcher fürgezogener Berathschlagung des Friedens haben sich gleich alsbald aus der Erfahrnuß und demjenigen, so hievor fürgangen, der Churfürsten Räthe, erscheinende Fürsten, Stänb, Bottschafften und Gesandten erinnert: dieweil auf allen von dreyssig oder

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Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 343. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_343.jpg&oldid=- (Version vom 17.2.2019)