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werden, persönlich zu schweren schuldig seyn. Und wo darunter etliche besondere verdächtige Personen deß Raths durch den Kläger benennt würden, die sollen unter gemelten zweyen Theilen auch zu schweren eingezogen werden. Wo aber etliche derselben Stadt oder Gemein Verwandte als sondere Personen, sie seyen in- oder ausserhalb Raths, also verdacht würden, soll es derhalben, wie mit andern sondern Personen obgemelter Massen gehalten werden, und ob der Beschuldigt also größlich verdacht, daß der Mitpurgation vonnöthen, so soll zu Bescheidenheit deß Richters stehen, ihm die auffzulegen oder nicht, die dann schweren sollen, daß sie glauben, daß der oder die, so sich mit dem Eyd entschuldiget, recht geschworen haben; und so er solch Purgation gethan hat, soll er des Verdachts ledig seyn, und alsdann beyde Eyd für recht geschwohren gehalten werden, so lang biß der Beschuldigt im Recht der That überwunden wird, alsdann soll und mag gegen dem Überwundenen als der That schuldig und einem Meineydigen mit der Straff und sonst, wie sie gebührt, procedirt und gehandelt werden.

§ 2. Würde sich aber der Beschuldigt der Purgation oder Entschuldigung in einigen Weg wideren oder aber auff die Fürheischung und Vertagung persönlich ohn glaubliche Anzeig ehehaffter Verhinderung nicht erscheinen, so soll er alsdann deß, so er verdacht oder beschuldiget worden, schuldig gehalten und erkennt, auch darauf dem Kläger oder Unserm Kayserl. Fiscal, Ladung zu sehen und zu hören, sich solcher That halben in die Acht und Pön deß Land-Friedens gefallen seyn, zu erklären und denunciiren, mitgetheilt, auch darauff ohn weitere Beweisung der beschuldigten That (es wäre dann, daß der Beklagt sein Unschuld darzuthun gefast wäre, in welchem er dann gehört werden soll) in die Pön Unsers Land-Friedens erklärt, denunciirt und sonst in solchem, wie sich gebührt, procedirt und gehandelt werden.

§ 3. Und wo er deßhalben also in die Acht declarirt, so sollen Wir, auch einiger Churfürst, Fürst, Graff, Herr, Oberkeit oder jemands anders ihn wissentlich in seinem Hoff, Hauß oder sonst nicht enthalten, hausen, herbergen, etzen oder träncken, heimlich noch öffentlich, sondern ihn die Zeit, er in der Acht ist, scheuen, für unredlich achten und halten und von männiglichen gegen ihm gehandelt werden mögen, wie sich nach Laut und Vermög deß auffgerichten Land-Friedens gebührt.

§ 4. Wo aber derjenig, so also, wie obgemelt, citirt, seines Leibs Gelegenheit halben oder sonst auß kündlichen Ehehafften selbst persönlich nicht erscheinen könnt, soll er derhalben von seiner oder aber von der nechst neben ihm gesessenen Herrschafft oder Oberkeit ein glaublich Urkund unter derselben Oberkeit Insiegel dem Richter überschicken und also seines Nicht-Erscheinens Ursachen und Entschuldigung fürbringen lassen, darauff der Richter ihm weitere Dilation (wo anders verhoffentlich, daß die Verhinderung in Kürtz auffhören oder nachlassen werde) zulassen und ansetzen, wo nicht, mit Verordnung der Commissarien obgemeldter Massen in Sachen fürgehen und handeln.

§ 5. Wäre aber der Verdacht ein Churfürst oder Fürst, der möcht solchen Eyd vor dem Richter, durch deßhalben seinen vollmächtigen Anwald, der zum wenigsten einer vom Adel seyn soll, in seine Seel schweren lassen und soll in solchen Sachen summarie, wie dann des Reichs Ordnung, Friedbruchs halben gemacht, vermag, allzeit procedirt werden.

§ 6. Es sollen und mögen Wir oder in Unserm Abwesen aus dem Heil. Reich Unser lieber Bruder der Römisch König oder Unser Kayserlich Cammer-Gericht nicht allein auff Anruffen der Partheyen oder Unsers Kayserlichen Fiskals, sondern auch aus eigner Bewegnuß und von Amts wegen solche Purgation und Entschuldigung fürnehmen und dieselbig denjenigen, so obgemelter Massen in Verdacht stünden, zu thun aufflegen.

§ 7. Und soll auch einem jeden, der den andern nicht allein, daß er der That oder Fürschubs, wie obgemeldt, verdächtig, sondern auch daß er derselben schuldig wäre, beklagen und ihnen des weisen wolt, vorbehalten seyn, solches für Uns und Unsers Abwesens, wie vielgemeldt, Unserm freundlichen, lieben Bruder dem Römischen König oder Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht oder andern ordentlichen Gerichten, dahin solche Sachen gehören, zu thun und fürzunehmen, daselbst ihm auch förderlich verholffen werden soll.

§ 8. Wo aber jemands den andern ohn rechtmäßige Ursach verdächtig machen und verleumbden und denselben Verdacht im Rechten nicht ausführen wolt, so soll der, wie jetzt gemeldt, verdächtig zu machen unterstanden wäre, Macht haben, den, so ihn dermassen verdächtig zu machen unterstanden hätt, an Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht oder seinem ordentlichen Gericht deßhalben fürzunehmen, daselbst ihm auch Recht förderlich verholffen und gestatt werden soll. Und wollen hiemit aller Obrigkeit unentzogen, so deß Macht haben wieder die, so in Malefiz-Händeln verdacht seynd, daß dieselbe Obrigkeiten mögen handeln, wie an einem jeden Ort Herkommen und Recht ist.

XV.

Item declariren, ordnen, setzen und wollen Wir zu Handhabung und Vollnziehung Unsers

Land-Friedens, ob jemand, von was Würden, Stands oder Wesens der wäre, aus redlichen Anzeigungen in Verdacht stünde, daß er sein Schloß, Städt, Beveftigung, Haab oder Güter gefährlicher Meynung, ihm zum Vortheil verkaufft, veräusert, verändert oder jemands in Schirms- oder anderer Weiß zugestellt und eingegeben, in was Schein oder Gestalt das beschehen wäre, und den Land-Frieden darauff überfahren und gebrochen hätt, daß alsdann Wir und in Unserm Abwesen aus dem Heil. Reich Unser lieber Bruder der Römisch König oder Unser Cammer-Gericht von Amts wegen oder auff Anruffen der beschädigten Partheyen oder Unsers Kayserlichen Fiscals Macht

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 335. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_335.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)