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würden, warum sie solches nicht thun mögen, auch zu thun nicht vermocht hätten, alsdann soll der Hauptmann samt den Räthen des Gezircks, darinn die obgemeldten Handlungen und Vollstreckungen geschehen sollen, solches anfänglich an Unser Regiment, Cammer-Gericht, Uns oder in Unserm Abwesen an Unser Verwalter im Reich, wie nächst gemeldt, langen lassen, darauf soll Unser Regiment, Cammer-Gericht oder in unserm Abwesen Unsere Verwalter im Reich inmassen, wie nächst gemeldt, einem oder mehr Kreyssen, die bem Kreyß oder der Sachen, da die Handlung und Vollstreckung, wie allenthalben oben gemeldt, geschehen solt, am nechsten gesessen oder gelegen sind, nach Gelegenheit und Grösse der Sachen demselben Kreyß auch zuzuziehen und nothdürfftige Hülff in solchem zu beweisen ernstlich Befehl thun, oder wo Unser Regiment, Cammer-Gericht, Wir so Wir im Reich sind, oder in Unserm Abwesen der, so Unser und des Reichs Verwalter, wie nächst gemeldt, seyn wirdt, die Sachen so hoch und groß, auch weitläufftig fünden und durch einen oder mehr Zirckel nichts fruchtbars zu schaffen Sorg trügen, alsdann solchs an die sechs Chur-, darzu die zwölff geistliche und weltliche Fürsten, oder wo ferrer Noth, an ein gemeine Reichs-Versammlung langen und rathschlagen, auch beschließen zu lassen, was in dem allem ferrer gehandelt und fürgenommen werden soll.

---Geben zu Unser und des H. Reichs Stadt Nürnberg am 10. Tag des Monats Februarii nach Christi Geburt 1522, Unserer Reiche des Römischen im dritten und der andern aller im sechsten Jahr.

Ad mandatum domini Imperatoris in Consilio Imperiali.

(kaiserl. Siegel)

(Unterschriften der Pfalzgrafen
Friedrich und Ludwig.)


Nr. 186. (160). Abschied des Augsburger Reichstages (Auszug). — 1530, Nov. 19.
NS. d. RA. II. S. 306—332. (S. 318 f.)

Wir Karl der fünfft v. G. G. Römischer Kayser usw.

(Kammergericht.)

§ 75. Item daß der Personen des Kammer-Gerichts zu wenig, die Besoldung zu gering und Unser Kammer-Gericht biß anher kein bleiblich Ort und beständig Stadt gehabt, derhalben sich dann viel alte, gelehrte, erfahrne Personen davon gethan, und an ihre Statt nicht allzeit dergleichen zu bekommen noch zu bewegen gewesen seynd, derhalben etwan Personen dahin gefordert, die erst aus den Schulen kommen, darin nicht gelesen, practicirt oder geübt seynd. Daraus gefolgt, daß die Besichtigung der Relation der Händel schwerlich und langsam zugangen, derselbig Last allein auf einen kleinen Theil der Assessorn geschoben, davon Verdruß, Hinläßigkeit und Unfleiß erwachsen.

§ 76. Dieweil nun Unser Kammer-Gericht das öberst und letzt Gericht, davon laut Unser Ordnung nicht appellirt werden soll, und Unser Gemüth und Meinung ist, daß Unsere Unterthanen im Reich nicht rechtloß gelassen, sonder einem jeden förderlich, endlich Recht wiederfahre und gedeye, so haben Wir, auch Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs für nothdürfftig angesehen, dasselbig Unser Kammer-Gericht mit geschickten, gelehrten, tapffern, in Gerichten lang geübten Personen zu besetzen und zu mehren und demnach zu den achtzehen Personen, so vor an Unserm Kammer-Gericht sitzen, noch sechs Personen verordnet, welche aus den sechs Kreysen im Heiligen Reich genommen, und also Unser Kammer-Gericht mit vier und zwantzig Personen besetzt werden soll. Darauff jetzt bald ein jeder der obgemeldten Kreyß Unserm Kammer-Richter und Beysitzern ein tügliche, geschickte, erfahrne Person vermög vor auffgerichter Ordnung präsentiren, und damit gehalten werden soll, laut derselben Ordnung, in welcher Präsentation Wir auch gäntzlich vermitten haben wollen, daß dieselbige Personen nicht aus Gunst, Practic oder sonst, wie biß anhero beschehen, promovirt, sonder allein die Tuglich- und Geschicklichkeit der Personen angesehen werden soll. Und daß solche vier und zwantzig Personen (darunter zween verständige und erfahrne Graffen oder Herrn seyn sollen, dero einer des Kammer-Richters Statt in seinem Abwesen, oder so er aus Ehehafft verhindert, jederzeit verwesen und vertretten mög) in drey unterschiedliche Räth getheilt werden, der zween die End- und Bey-Urtheil verfassen, und der dritte zu der Audienz und Supplication, auch zufällige Bescheid zu entledigen gebraucht

werden sollen.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 329. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_329.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2019)