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Erster Artikel

Alle Verabschiedungen, alle Freisprechungen und Erledigungen vom Kriegsdienst, sie seien nur provisorisch oder definitif, welche seit dem 23sten August 1793 bis heute, Konscribirten oder Requisitionsleuten zugestanden worden, sind hiemit für nichtig erklärt, auf welchem Beweggrund sie auch beruhen mögen; mit Vorbehalt für diejenigen, welche sie erlangt hatten, daß sie neuerdings um Dienstbefreiung, wo es statt findet, wegen den Ursachen und in den Formen, die gegenwärtiges Gesez vorschreibt, anhalten.

II.

Sind ausgenommen von den Verfügungen des vorstehenden Artikels,
1.o Die Reform-Abschiede, welche von Verwaltungs-Räthen der Korps wegen Wunden oder Gebrechen, die man im Dienst bekommen hat, erhalten worden sind;
2.o Die definitiven Abschiede und Dienstbefreiungen, welche bis auf heutigen Tag Bürgern ertheilt worden, die nunmehr verheurathet oder im Wittwerstand sind;
3.o Die Abschiede, welche man Offizieren oder Unter-Offizieren ertheilt hat; und sollen in diesem Betracht die Absezungen von Offizieren und Unter-Offizieren, wie auch ihre Entlassungen im Fall, wo sie erlaubt waren, als Abschiede gelten.
In keinem Fall kann die Absezung oder Entlassung eines vor der gesezlichen Frist zum Offiziers-Grad beförderten Konscribirten statt eines Abschieds dienen.

III.

Die Inhaber von solchen Abschieden oder Dienstbefreiungen, die der vorstehende Artikel berührt, müssen dieselben von der Munizipal-Verwaltung ihres Wohnorts visiren und einregistriren lassen, wenn es nicht schon geschehen ist, und zwar in dem Monat der auf die Kundmachung des Gegenwärtigen folgt; in Ermanglung dessen sollen gesagte Abschiede oder Dienstbefreiungen als nicht ertheilt angesehen seyn.