Übrigens ließ die Vehme auch in betreff ihrer Boten sich nicht verachten. Wer einen solchen aufhielt oder verletzte, wurde unnachsichtlich vor Gericht gezogen.
So erging im Jahr 1473 eine Ladung an die Einwohner von Straßburg, weil dortige Bürger zwei Boten der Vehme „auf des heil. Reichs Straße … mördtlich vom Leben zum Tode gebracht haben“.
Im Jahr 1441 wurden Rat und alle Bürger der Stadt Eßlingen, die über zwanzig Jahre alt, ausgenommen geistliche Leute, vor den Freistuhl zu Waltorf geladen, weil sie einen Freischöffen in Eßlingen gefangen hielten. Und in der That mußten die Eßlinger sich durch abgesandte Prokuratoren vor dem westfälischen Gericht verantworten und die sofortige Entlassung des Gefangnen versprechen. Gar nicht selten waren die Fälle, in denen Reichsstädte, deren Rat oder sämtliche männliche Einwohner vom 20. bis zum 70. Lebensjahre vor einen Freistuhl in Westfalen geladen worden sind, Städte, denen im Weg der Fehde nicht beizukommen gewesen wäre, die sich aber unweigerlich jener Ladung beugen mußten.
In den Zeiten der höchsten Macht und Blüte der Vehmgerichte, namentlich um die Mitte des
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 79. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/077&oldid=- (Version vom 31.7.2018)