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schreiben die alten Urkunden) zusammen. Dieser Ausdruck wird nämlich abgeleitet von vimen, welches soviel als „wyt“, d. h. Weide oder Strang bezeichnet. Der Verurteilte nämlich sollte mit einem aus Weiden geflochtnen Strang gehenkt werden. Auch der Baum, an welchem dies geschah, wurde „Wymen“ oder „Vehmen“ genannt. Denn die alten Vehmordnungen schreiben vor, daß die Freischöffen den Vervehmten sollen „hängen an des Königs Vemen, das ist an den nächsten Baum, der ihnen dazu bequem ist“.

Vielfach begegnet man der Meinung, es hätte auch außerhalb Westfalens, selbst im südlichen Deutschland und in der Schweiz Vehmgerichte gegeben. Es ist dies aber ein Irrtum. Allerdings mochten in spätern Jahrhunderten einzelne Gerichte in andern Gegenden mit dem Namen Vehmgerichte sich bezeichnen. Allein dies konnte nur durch Mißbrauch geschehn. Sie hatten weder die Vorrechte, noch die Verfassung der Freistühle, und es ist heutzutage außer Zweifel, daß es wirkliche Vehmgerichte nur in Westfalen gegeben hat und nach dem Gang der Geschichte hier allein geben konnte. Aber Freischöffen, d. h. solche, die unter die Genossen der