Befehdenden – allein was gewannen dadurch seine armen Leute? Ein Markgraf rühmte sich einst, er habe in seinen Fehden 170 Dörfer verbrannt!
Besonders ein Umstand war es, wodurch die Fehden der allgemeinen Sicherheit höchst gefährlich wurden. Es galt für erlaubt, sich der rechtmäßigen Fehde eines andern anzuschließen. Da gab es nun viele Raubritter von Handwerk und viele verdorbne Leute, welche sich stets bereit finden ließen, auch die ungerechteste Fehde zu unterstützen und bei dieser Gelegenheit überall zu rauben und alle Gewaltthat zu üben.
Diese Zustände eines allem Recht Hohn sprechenden Faustrechts wurden in ganz Deutschland als eine wahre Landplage empfunden. Und doch währte solche Herrschaft roher Gewalt und kräftiger Fäuste bis gegen Ende des fünfzehnten Jahrhunderts, nur wenig gezügelt durch den ritterlichen Sinn, durch einzelne energische Kaiser, durch den Einfluß der Kirche und durch die Entwicklung der Städte.
So war es einem Verbrecher nur gar zu leicht möglich, den Gerichten sich zu entziehen und sogar auch ihnen offen zu trotzen im Vertrauen auf seine Burg und auf seine und seiner Genossen Fäuste.
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/024&oldid=- (Version vom 31.7.2018)