und muß er durch Not seinen Feinden widersagen, – das soll er thun bei Tage, und von dem Tage an bis an den vierten Tag soll er ihm keinen Schaden thun, weder an Leib, noch an Gut; so hat er drei Tage Frieden.“
Endlich schrieb der Reichsabschied von 1442 vor: „Niemand soll dem andern Schaden thun oder zufügen, er habe ihn denn zuvor zu gleichen billigen landläufigen Rechten (d. h. vor Gericht) erfordert (im Weg der Klage), und wenn ihm solches Recht vielleicht nicht so bald, als er wollte oder begehrte, gedeihen oder widerfahren möchte: so soll er dennoch seinen Gegner nicht angreifen oder beschädigen, er habe denn vorher alles das völlig und ganz gethan und vollbracht, was Kaiser Karls IV. goldne Bulle enthält und ausweist.“
Damit in Ausübung des Fehderechts nicht Ausschreitungen zum Schaden von dritten Unbeteiligten und Störungen des allgemeinen Verkehrs vorkommen möchten, hatten gewisse Personen, Orte und Gegenstände ihren besondern Frieden und durften in keiner Weise aus Anlaß einer Fehde geschädigt werden. Solchen Frieden hatten Geistliche, Pilger, schwer Kranke, Kaufleute und Fuhrleute, Weingärtner
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 23. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/021&oldid=- (Version vom 31.7.2018)