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aufknüpfen und sechsundsechzig Raubschlösser zerstören lassen und ebenso auf einem Zuge nach Schwaben bei Calw fünf Raubschlösser zerstört. Aber im ganzen wurden nur selten solche Exempel statuirt. Denn der deutsche Kaiser, sehr häufig selbst in Kriegszüge oder Fehden verflochten, fand wenig Zeit und hatte meist nicht einmal die Macht, den Frieden im Lande gegen solche Übergriffe des Ritterwesens zu wahren.

Dazu kam, daß die Fehde im Mittelalter auf einem allgemein anerkannten Recht beruhte, dessen Grenzen nur freilich sehr vielfach weit überschritten wurden. Um dieses Fehderecht in seinem Wesen richtig aufzufassen, ist es nötig, auf die altgermanischen Rechtszustände zurückzublicken. Hier war der Staatsverband im Sinne des heutigen Staatsrechts noch gar nicht vorhanden, oder doch nur ein sehr mangelhafter. Es war zumeist dem einzelnen überlassen, sich wegen erlittener Verletzung Genugthuung zu verschaffen. Nur die Sitte, gestützt auf ihre Handhabung durch die Volksgenossen, schuf gewisse Ordnungen, welche späterhin auch dem geschriebenen Recht, den Gesetzen, einverleibt wurden.

Nach dieser altgermanischen Auffassung hatte derjenige,