und Treue schien in dem Geschlecht erloschen.“ Abermals verbündeten sich die benachbarten Fürsten und Städte im Jahr 1432 und sandten am 2. August „bei Sonnenschein und schönem lichtem Tag“ die Fehdebriefe in die Feste, die sie am folgenden Morgen berennen und stürmen ließen und noch desselben Tages eroberten.
Diese Beispiele ritterlichen Treibens, welche Usener aus dem Umkreis weniger Meilen zusammenstellt, ließen sich durch zahllose ähnliche aus der Geschichte der Ritterburgen in allen deutschen Gauen vermehren, und welch unermeßliche Last von Gewaltthat und Elend ist von ihnen auf Tausende wehrloser Menschen gehäuft worden!
Während der arme Mann, wenn er auch nur einen kleinen Diebstahl verübte, am Galgen büßen mußte und seine Verbrechen mit den grausamsten Strafen verfolgt wurden, wußte sich der mächtige Räuber, der Ritter, welcher, wie man es nannte, „sich auf Reuterei verlegte“ oder „vom Sattel“ oder „vom Stegreif lebte“, jeder gerichtlichen Ahndung zu entziehen. Da mußte hie und da der Kaiser selbst einschreiten. So hat einst Rudolf I. auf einem Zuge nach Thüringen neunundzwanzig ritterliche Landfriedensbrecher
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/014&oldid=- (Version vom 31.7.2018)