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competenten Gerichtsstelle ein rechtliches Verfahren eingeleitet, und, mit Vorbehalt der jedem Theile zustehenden Rechtsmittel, darüber entschieden werden.

Der Besitzstand der Standesherrn soll jedoch in solchen Fällen von Unseren Administrativ-Behörden nicht factisch gestört sondern auch hierüber nur von dem Richter entschieden werden.

§. 61.

Da in Unserer Verordnung vom 8. April 1819 mehrere Frohnddienste für Staats-Frohnden erklärt, und aufgehoben worden sind, welche Unsere Standesherrn als Grundherrn, und vermöge gutsherrlicher Berechtigung, bisher besessen zu haben behaupten, so soll dieses Verhältnis alsbald durch von Uns zu ernennende Commissarien, mit Zuziehung standesherrlicher Bevollmächtigter, näher untersucht, und für diejenigen Frohnden, welche sich nach ihrem bisherigen Forderungs- und Leistungsgrunde, als gutsherrliche Frohnden darstellen, eine billige Entschädigung festgesetzt, und aus allgemeinen Staatsmitteln den Standesherrn in Form einer jährlichen Rente geleistet werden. Einstweilen und bis dieses geschehen, soll es hinsichtlich der Herbeifuhr von Naturalbesoldungs-Gegenständen der Justiz- und Polizeibeamten, sowie der Mitglieder der Justizkanzleien in den Standesherrschaften, eben so gehalten werden, wie in Unseren übrigen Landestheilen.

§. 62.

Den Standesherrn verbleibt nicht nur das Eigenthum und das Einkommen der von ihnen bereits eröffneten Bergwerke, sondern auch das vorzugsweise Recht der Benutzung der, sich innerhalb ihrer Standesherrschaften künftig vorfindenden Mineralien und Fossilien, zu deren, nach bergrechtlichen Grundsätzen vorzunehmenden Bau und Aufsuchung sie keiner Concession von Uns bedürfen.
Da indessen dem Staate daran gelegen ist, daß Naturproducte dieser Art nicht unbenutzt bleiben, und eine desfallsige Concurrenz nicht ausgeschlossen werde, so kann die Ertheilung der Erlaubniß, nach Erz zu schürfen, die Concession zum Bergbau und zur Anlegung von Hütten- Schmelz- und Hammer-werken, von Unseren Staats-Behörden auch in den Standesherrschaften an Privat-Personen alsdann ertheilt werden, wenn die Standesherrn zuvor erklärt haben, daß sie den intendirten Bergbau nicht selbst übernehmen wollen.
Als ein factisch erklärtes Nichtwollen wird es angesehen, wenn der betreffende Standesherr, auf eine amtliche Benachrichtigung und Aufforderung Unserer Behörden, während dreier Monate nach dem Empfang dieser Aufforderung keine Erklärung giebt.
Empfohlene Zitierweise:
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 155. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_155.jpg&oldid=- (Version vom 28.11.2016)