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bemerkten Waldungen durch einen, von dem Standesherrn zu ernennenden Forst-Beamten, welcher den Titel – Forstmeister – führen kann, ausgeübt werden.

b.)
Dieser Beamte wird von Unserer Staats-Forst-Behörde und zwar, wenn er nicht bereits längere Zeit in gleicher Dienstfunction gestanden hat, nach vorgängigem Beweis seiner Befähigung, auf diese seine Function verpflichtet, erhält von derselben seine allgemeine Dienst-Instruction, und ist derselben für seine Amtshandlungen, als Forst-Polizei-Beamte, in den erwähnten Gemeinde- und Stifts-Waldungen verantwortlich.
c)
Diese standesherrlichen Forst-Polizey-Beamten stehen zu den Standesherrn im Allgemeinen in demselben Verhältniß wie nach §. 38. alle übrigen Polizey-Beamten. Den Standesherrn steht daher das Recht zu, sich ebenfalls von dem Forst-Polizey-Beamten die Erfüllung der ihm übertragenen Amtspflichten durch einen Diensteid versprechen, auch sich von ihm über seine amtliche Wirksamkeit allgemeine Uebersichten vorlegen zu lassen; denselben an die Befolgung dieser seiner Amtspflicht zu erinnern, und ihn wo nöthig zu deren Erfüllung, wie die übrigen Polizey-Beamten, nach dem Inhalt des §. 38. durch Geldstrafe anzuhalten; nicht aber können sie sich in einzelnen Fällen in seine Amtsführung durch abändernde Befehle oder Weisungen einmischen.
d)
Die Standesherrn können zwar diesem Forst-Polizey-Beamten gleichzeitig die Administration eigentümlicher Waldungen übertragen, er kann aber in solchem Falle, ohne Beobachtung aller gesetzlichen Formen, weder in der einen noch der andern Qualität suspendirt oder vom Amte entfernt werden.
e)
Die Besoldung dieses Forst-Polizey-Beamten liegt ausschließend den Standesherrn ob; Er soll jedoch von den Gemeinden und Corporationen die nemlichen Diäten und Gebühren zu beziehen haben, welche Unseren Forst-Inspectoren bewilliget sind, so lange hierüber keine allgemeine gesetzliche Abänderung erfolgt.
f)
Die Anstellung der Revierförster zu Ausübung der Polizey in den, innerhalb der Standesherrschaften gelegenen Gemeinde- und Corporations-Waldungen, aus den von Unseren Staats-Forstbehörden geprüften Subjecten, bleibt den Standesherrn überlassen. Sie haben jedoch von solchen Anstellungen die Anzeige bei Unserer Staats-Forst-Behörde zu machen, und die Qualifikation der angestellten Individuen , sowie deren Verpflichtung auf Unsere Forst-Polizey-Gesetze durch den Justiz-Beamten, nachweisen zu lassen. Sollte von den Standesherrn, in Bildung und Einteilung der Forst-Reviere, soweit solche
Empfohlene Zitierweise:
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 147. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_147.jpg&oldid=- (Version vom 20.11.2016)