Seite:De Standesherrliche Rechtsverhältnisse (Großh Hess)(1820) 130.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Gegen ihre Verwaltungs-Behörden, als solche, kann keine Klage statt finden, sondern diese nur gegen den Standesherrn angebracht werden.
Im Real-Klag-Sachen sollen jedoch wie bisher, die standesherrlichen Verwaltungs-Behörden, zur Ausstellung gerichtlicher Vollmachten durch Special-Aufträge der Standesherrn ermächtigt werden können.
Denjenigen Unserer Standesherrn, deren Besitzungen unter der Hoheit mehrerer Souverains gelegen sind, die aber ihr Domicil nicht in Unserem Lande haben, wollen Wir die Indigenats-Rechte[WS 1] belassen, wogegen dieselben, so viel die persönlichen Klagen Unserer eingesessenen Unterthanen und Unseres Fiscus betrifft, für in Unseren Staaten wohnhaft angesehen, und vor der ihnen angewiesenen Gerichtsstelle belangt werden können.
Diejenigen Unserer Standesherrn, welche nach dem Rechtsbegriff des Domicils ein mehrfaches Domicil haben, können von Fremden sowohl als von Unseren Unterthanen, entweder vor Unseren, oder den Gerichten des anderen Wohnorts belangt werden, und Unsere Justizstelle hat, im Fall dieser Grundsatz in den andern Staaten ebenfalls angenommen worden ist, auf beigebrachte Bescheinigung der Prävention, die Klage ab- und an das prävenirte Gericht zu verweisen.
Auch wollen Wir geschehen lassen, daß in geeigneten Fällen die Anordnung eines universellen Gerichtsstandes in demjenigen Lande statt finde, in welchem der größte Theil des Vermögens sich befindet. Wir setzen jedoch voraus, daß dieser Grundsatz in den Staaten, welche hierbei concurriren, ebenfalls zur Richtschnur angenommen werde, widrigenfalls in Ansehung des, in Unserem Lande vorhandenen Vermögens das Erforderliche rechtlicher Ordnung gemäß besonders zu verfügen ist.
c.)
in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stehen die Standesherrn und ihre Familien bis zur Ausführung der, durch Unser Staats-Ministerium am 1ten December 1817 bekannt gemachten Grundsätze über die künftige Justizverfassung, gleichfalls unter Unserem Ober-Appellations-Gericht.

§. 14.

In Hinsicht der Vormundsbestellung und der Pflichten der Vormünder, bestimmen Wir nachfolgendes:
a.)
es bleibt den Standesherrn unbenommen, durch Testamente oder Familien-Verträge Vormundschaften über die minderjährigen Glieder ihrer Familie anzuordnen, und festzusetzen, wie es mit der Verwaltung ihres Vermögens während der Minderjährigkeit ihrer Kinder gehalten werden und wer die Vormundschaften führen soll.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Recht auf Anwendung der Gesetze des Heimatstaates.
  2. Empfohlene Zitierweise:
    Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 130. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_130.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)