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höchstgedachter Keyser Maximilianus I. so auch Anno 1517. allhie gewesen / diese Statt zum öfftern sein / vnd deß Reichs-Statt genennet; auch / nach ihme / Keyser Carolus V. desselben ihre Privilegia bestättiget; den Lützenburgischen Bund mit der Statt ernewert / vnnd sie Anno 1522. zu dem Reichstag gen Nürenberg beruffen habe: Wie sie dann auch hernach noch zu den Reichstägen / vnd Anlagen beschrieben worden; inmassen sie dann vor Alters auff die Reichstäge / vnd Conventen / gezogen / vnnd selber ihr Hülff den Keysern geleystet: Folgends aber / wegen Vnvermögenheit / vnsichern Strassen / Krieg / vnd dergleichen / ihrem Ertzbischoff mehrertheils Commission auffgetragen / vnnd sich deßwegen mit ihme verglichen habe. So seye auch die Statt zu obgedachter / deß Keysers Maximiliani I. Zeit / von den Ertzbischöffen zu den Landtägen / nicht mit Befelch / wie andere Vnterthanen / sondern allein mit Bitt / vnd nicht zu allen Landtägen / beruffen worden. Vnd dieses sagt vielgemelter Kyriander, in seiner Trierischen Chronick. Zu welchem zuthun / daß in dem obgedachten deß Churfürsten Anno 1571. vbergebenen Libell / stehet / daß die Statt Trier mit den jetzigen Thürnen / vnd Mauren / vom Ertzbischoffen Johanne I. der Anno 1213. gestorben / vmbgeben worden seye. Magerus von Schönberg meldet / cap. 8. de Advocatia armata num. 400. fol. 319. daß / von den Zeiten an / der ersten Christlichen König in Franckreich / sie die Statt mit aller Superioritet, Jurisdiction, mero et mixto Imperio, vnd dem Blutban / ihren Ertzbischöffen vnterthan gewesen seye. Pontus Heutterus in hist. veteris et novi Belgii lib. 2. cap. 5. pag. 86. sagt: Daß Trier noch heutiges Tags ein grosse / vnd sehenswürdige Statt seye / so sich deß Teutschen Reichs Freyheit gebrauche. Es habe aber darüber / wie auch vber das gantze Land / der Ertzbischoff zu gebieten; welchen sie / mit gewissen / vnd ehrlichen Gesatzen / jedoch ihrer Freyheit nichts benommen / noch jetzt erkenne / vnd ehre. Johannes Lamnaeus schreibet / lib. 7. Jurispubl. Imperii Romano-Germanici cap. 48. num. 5. daß ihn ein vornehmer Rechtsgelehrter berichtet habe / wie das Keyser Rudolphus II. fast vmb den Anfang seines Keyserthumbs / diese Strittigkeit / zwischen dem Ertzbischoff / vnd der Statt / durch ein Vrtheil / dem Herrn Ertzbischoff zu gutem gefällt / auffgehoben habe. Hergegen erscheinet auß deß Schultheissen / der Rähte / vnnd Bürgerschafft allhie / Schreiben / an den Frantzösischen Obristen / den Graffen von Arpajon, so die Statt Trier Anno 1632. belägert / vnnd sie den 10. vnd. 20. Augusti mit Accord eingenommen / daß die Differentz noch damaln am Keyserlichen Hoff / Rechthängig (vielleicht in Judicio Revisorio) gewesen / vnd daß der König in Spanien / als Schutzherr / wegen Lützenburg / (in dessen Hertzogthumbs Protection, vnnd Advocatia, diese Statt vor vielen Jahren gewesen) eine Guarnison da ligen gehabt; die folgends auß- vnd die Frantzosen eingezogen seyn. Es haben sich gleichwol die Bürger allhie / in obberührtem Schreiben / getrewe / deß Bischoffs Vnterthanen genannt. Besagte Frantzosen / haben diese Statt / biß in das 1635. Jahr behalten / in welchem sie den 16. vnd 26. Martij / zu Nacht / von den Spanischen / vberrumpelt / vnd der Herr Ertzbischoff vnd Churfürst / Philipp Christoph von Settern / der sich gleich damals zu Trier befunden / nach Einnehmung der Statt / ins Niderland / (weil er sich / wider Schweden / in Frantzösische / vnd nicht in Spanisch-Lützenburgische alte Protection, wie man geschrieben / begeben) vnnd folgends in Oesterreich geführet worden ist. Vnnd von dieser Zeit an / hat die Statt Trier / biß daher / entweder ein Keyserische / oder ein Spanische Besatzung / wie berichtet worden / gehabt.

Was nun ferners die Religion / vnnd das Ertzbisthumb allhie anbelangt: So seyn in dieser Lands-Art zwar hin vnnd wider Christen gewesen; wider die aber immerzu viel Auffruhren entstanden; die auch die Philosophi mit Reden / vnnd Schreiben; die Obrigkeiten mit Martern / vnnd Straffen; die Keyser mit grewlichsten Befelchen / vnnd aller Gewalt / verfolget haben; welche auch Anfangs allein in privat-Häusern / oder in Wälden / oder Hölinen / vnd an vnwegsamen Orten / zusammen kommen; daher auch ihre Feind fast das fürnembste Stück ihrer Anklag genommen haben; als ob die Christen / wider den gemeinen Stand / vnnd der Fürsten Wolfahrt / sich zusammen verbinden thäten: Deßwegen folgends den Frommen der Muht gewachsen / auß den verborgenen Orten offentlich herfür zutretten / vnnd den Christlichen Glauben vngeschewet zubekennen; vnd derenthalben Gottshäuser zuerbawen; welche sie / die Christen / allbereit vor Constantino dem Grossen / gehabt haben; welcher Keyser hernach den Heydnischen Götzendienst verbotten; der Götzen Altär vmbzureissen / vnnd ihre Tempel zuverschliessen befohlen hat. Seyn also die Heidnische Götzen in die Häuser etlich wenig reicher getrieben / hernach dieselbe zu oberst auff die Häuser in Franckreich gesetzt worden, da sie sich / als Vhu / oder Kautzen / auffgehalten: Zu Trier aber ist deß Apollinis Bild vom Berg herunter geworffen worden; zu dessen Gedächtnüß auch noch die Metzger alle Jahr ein brennend Rad / oder Faß / oder etwas anders / so sie anzünden / von desselben Bergs höchstem Felsen herunter stürtzen. Man wil aber / daß S. Petrus, als er im vierdten Jahr deß Keysers Claudii, auff Rom kommen / folgends von dannen nach Trier den Eucharium, den Dritten in der Ordnung / auß deß HERREN Christi zwey vnd siebentzig Jüngern / mit zween Gehülffen / Valerio, vnnd Materno, geschickt; welcher H. Eucharius alsobalden eines Rahtsherrn Wittib / Namens Albana. einigen verstorbenen Sohn von den Todten aufferwecket / Ihr grosses Hauß zu einer Kirchen / vnter dem Namen S. Johannis, deß Apostels / vnd Evangelisten / geweyhet habe; welches Gottshauß noch heutiges Tags die Benedictiner-Münch innen haben / vnnd S. Matthiae Abbtey

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Matthäus Merian: Topographia Colonia et al.. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1646, Seite 50. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Mainz_Trier_K%C3%B6ln_050.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)