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§. 43.
Beförderung eines zweckmäßigen Baues der Vicinal-Wege.

Ueber die Herstellung und Unterhaltung der Vicinal-Wege sind bereits früherhin Verfügungen getroffen, deren successive Ausführung nach dem bisherigen Erfolge immer günstigere Resultate erwarten läßt. Wir werden diesem Gegenstande auch für die Zukunft alle Aufmerksamkeit widmen, und bei den ferner zu ergreifenden Maasregeln, den Wünschen und Bemerkungen der Stände, die geeignete Rücksicht angedeihen lassen.

§. 44.
Gleichförmige Gesetzgebung über Erhaltung und Berichtigung der Gränzen bei dem Grundeigenthum.

Diesen Gegenstand werden Wir nach dem Wunsche der Kammern in nähere Erwägung ziehen, und denselben, nach vorgängiger und bereits angeordneter Prüfung der gegenwärtig hierunter in den verschiedenen Provinzen bestehenden Verhältnisse, Unsere weitere Entschließung auf dem nächsten Landtag eröffnen.

§. 45.
Ablösung der Frohnden in den standesherrlichen und patrimonialgerichtsherrlichen Bezirken.

Da Wir das Wohlgemeinte und Wohlthätige völlig anerkennen, was dem von den Ständen hierunter Uns vorgetragenen Wunsche zu Grunde liegt, so werden Wir die geeigneten Befehle zur Aufstellung der approximativen Berechnungen über den Betrag dessen, was von der Gesammtheit zur Ablösung der Frohnden in den standesherrlichen und patrimonialgerichtsherrlichen Bezirken, nach Maaßgabe des Vorschlags, zu übernehmen seyn würde, unverzüglich ertheilen. Wir werden diese Berechnungen auf dem nächsten Landtage vorlegen, und wenn sich daraus die Ausführbarkeit des Vorschlags, wie wir wünschen, ergeben wird, die Uebergabe eines, den Ansichten der Kammern entsprechenden, Gesetzes-Entwurfs damit verbinden lassen.

§. 46.
Verwandlung der Privatzehenden in Grundrenten.

Der heilsame Einfluß, welchen die Verwandlung der Zehenden in Grundrenten auf den Flor der Landwirthschaft äußert, hat, seitdem Wir solche schon vorlängst hinsichtlich Unserer fiscalischen Zehenden angeordnet haben, eine ähnliche gesetzliche Bestimmung über die Privatzehenden, doppelt wünschenswert gemacht. Wir genehmigen daher den hierauf gerichteten Antrag der Stände vollkommen, und werden ihnen, da es auf dem diesmaligen Landtage, wenn seine Dauer nicht allzusehr verlängert werden sollte, nicht mehr möglich war, einen geeigneten Gesetzes-Entwurf darüber auf dem nächsten Landtage vorlegen lassen.