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§. 8.
Gesetzesentwurf über die Aufhebung des Zunftdistrictbanns, und der Beschränkung in der Zahl der Meister und Gesellen.

In Gemäßheit dieses im Ganzen von den Ständen angenommenen Gesetzes-Entwurfs, haben Wir das Gesetz unterm 2ten dieses Monats in der Art erlassen, wie es nunmehr durch das Regierungsblatt verkündet werden wird.
Aus seiner Abfassung wird hervorgehen, daß Wir dabei die von den Kammern gemeinschaftlich gewünschten Modificationen, im Wesentlichen berücksichtigt haben.

§ 9.
Gesetzes-Entwurf über die Anwendung des neuen Maas- und Gewichts-Systems.

Nachdem Wir vorher die Wünsche und Ansichten der Kammern über diesen Gegenstand vernommen hatten, haben Wir den ihn betreffenden Gesetzes-Entwurf vorlegen lassen. Auf erfolgte ständische Zustimmung hat solcher nunmehr unterm 3ten laufenden Monats Unsere Sanction erhalten, und wird sofort durch das Regierungsblatt in Gesetzesform verkündet werden.

§. 10.
Gesetzesentwurf über die Verantwortlichkeit der Minister.

Wir werden befehlen, daß bei der alsbald vorzunehmenden Redaction dieses von den Ständen angenommenen Gesetzes, welches Wir sodann erlassen werden, auf diejenigen ihrer dabei vorgetragenen Desiderien, welche nicht bereits ihre Erledigung gefunden haben, die geeignete Rücksicht genommen werden soll.

§. 11.
Gesetzes-Entwurf über die Rekrutirung.

Wir werden diesen im Ganzen von den Kammern angenommenen Gesetzesentwurf alsbald definitiv redigiren, bei der neuen Abfassung deßelben auf die geäußerte Wünsche und Bemerkungen der Stände die geeignete Rücksicht nehmen lassen, und sodann das von Uns zu sanctionirende Gesetz über die Rekrutirung, auf verfassungsmäßige Weise, durch das Regierungsblatt zur Verkündigung bringen.

§. 12.
Gesetzesentwurf über die an die Stelle der Confiscation des Vermögens gegen Deserteurs und Refractärs zu verhängende Geldstrafen

Bei der Redaction dieses im Ganzen von den Kammern angenommenen Gesetzes, werden Wir die geeignete Rücksicht auf die Uns vorgetragenen Wünsche derselben nehmen lassen, und sodann dasselbe in verfassungsmäßiger Form verkünden.