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K. Karls des fünfften und des heyligen


peinlichs rechtens begert / Oder aber der richter deßhalb von ampts wegen gegen solchen verdechtlichen leutten / peinlichs rechtens gebrauchen wolt / inn solchen peinlichen sachen soll es gegen den berürten verdachten personen / gehalten vnnd gehandelt werden / wie vor inn diser vnser ordnung / von der gleichen peinlichen fürnemen vnd handlung klerlich gesatzt ist.

ccxij. WIe vnd wann dann auch jemant geraubter oder gestolner gütter halb / zuo peinlicher frag gnuogsam anzeygung auff jm hatt / das wirdet imm acht vnd dreissigsten artickel anfahend / Item so erfunden würdet / vnnd imm nechsten artickel darnach angezeygt.

ccxiij. VNd so sich also mit angezeygter peinlicher handlung / gestolne vnnd geraubte farende gütter inn eynem gerichts zwang erfunden / die sollen dem der sie also verloren hett / vnnd wie vorsteht beweret / daß jm solche gestolne oder geraubte hab zuostendig / abermals on beschwerung (dann alleyn ob solchs essend viech / vnnd zimliche nottürfftige atzung darauff gangen wer / die selbig atzung doch on überfluß zuo bezalen) wider verschafft werden. Wo aber jemandt die gemelten hab / vmb weniger vnkostens vnd schadens willen / vor kündtlicher erfindung gemelts vnrechten herkommens / vnd wem die zuostünde / auß zuobürgen / vnd zuo betagen begert / das soll inn disem fall mit dermaß / wie vor deßhalb von burgerlichen verhafftung vnd klag gestolner oder geraubter gütter halb / gesetzt ist / auch beschehen.

ccxiiij. ITem ob eyn beschedigter sein habe / die jm vnzweifflich zustündt / vnnd durch diebstall oder raub entwendet worden wer / mit guoten vnd vnbenötter ding von dem thätter wider zuo wegen brachte / darumb soll der selbig der also das sein / doch mit der maß / als obsteht / wider erlangt / niemandt nichts schuldig sein / auch inn disem oder andern dergleichen fellen / zuoklagen / wider seinen willen / nit genöttet werden / Vnd wo der beschedigt nit peinlich klagen wolt / so solt dannocht die oberkeyt den thetter / nicht destoweniger von ampts wegen rechtfertigen / vnd nach gelegenheyt der person vnd überfarung straffen lassen.