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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XLVI


gnuog nit darbringen / daß die selbig kriegisch habe / mit guotem rechtmessigem tittel / von dem kleger bracht vnd an sie kommen wer / so soll dem kleger auff sein betewrung mit dem eyde (daß jm solche gütter geraubt oder gestolen worden seien) geglaubt werden / vnd jm die selben abermals inn massen / als obsteht darauff volgen.

ccix. VNd kan an solcher gestolner oder geraubter habe durch eynich lenge der zeit keyn geweer ersessen werden / künde aber der ankleger sein gebürende weisung (wie obsteht) nit volnfürn sollen alßdann die antwurter ledig erkant werden / vnd jn die beklagten gütter wider volgen mit zimlicher ablegung zuogefügter kosten vnd schaden / darein der vnbestendig kleger nach ermessigung der vrtheyler erkant werden soll.

ccx. SO auch die angeklagten hab inn obgemelten fellen atzung halb oder sunst / on mercklichen schaden biß zuo endung vor bestimpter rechtfertigung / inn gericht nit stehn bleiben kont / welcher theyl dann nach ermessung des gerichts samptlich / oder des richters vnd zweyer des gerichts nottürfftig gnuogsam caution / bestandt oder sicherheyt thuot / die selben habe zuo den gerichtßtagen / so derhalb kundtschafft gefürt werden soll / wider inn das gericht zuo stellen / vnd wes er inn dem selbigen gericht derhalb verlüstig würde / Es wer vmb die hauptsach / oder schaden vngeweygert volg zuthuon / vnd wo die selbig hab vor endung vnd volnziehung des rechten abgieng oder geergert würde / solchen abgang oder ergernuß nach erkentnuß des gerichts zuo erstatten / dem solt die außprüchig hab vmb weniger vnkostens vnd schadens willen darauff also auß betagt werden / vnd auff solche widerstellung volgen / Wo aber obgemeldten bestandt beyde theyl thuon wolten / so sollen die antwurter zuoföderst damit zuogelassen / vnnd wo inn diser handlung gezweiffelt würde / soll radts bei den rechtuerstendigen vnd an enden vnd orten / wie zuo ende diser vnser ordnung angezeygt / gebraucht werden.

ccxj. WVrde aber obgemelter angezogner gestolner oder geraubten gütter halb / jemandt mit bösem glauben vnd verdacht darbei betretten / vnd der ankleger gegen dem oder den selben