K. Karls des fünfften und des heyligen |
clxj. ITem so jemandt zuom andern mal / doch ausserhalb einsteigens oder brechens / als obsteht gestolen hett / vnnd sich solch beyde diebstal / auff gründtige erfarung der warheyt / als hieuor / von solcher erfarung klerlich gesetzt ist / erfunden / Auch die selben zwen diebställ / nit fünff gülden oder darüber werth seind / so beschwert der erst diebstal den andern / darumb mag der selbig dieb inn branger gestelt / vnd das land verbotten / oder inn den selben zirck oder ort / darinn er verwirckt hat / ewiglich zuo bleiben verstrickt werden / nach gefallen des Richters / auch nach der besten form ewige vrphede thuon / vnd mag den dieb inn disem fall nicht fürtragen / ob er mit dem diebstall / als vor vom ersten diebstall gemelt ist / nit beschrien oder betretten würd.
Wo aber solche zwen diebstall fünff gülden oder darüber treffen / so soll es mit erfarung aller vmbstende / auch gebrauchung der rechtuerstendigen / wie hernach geschriben / auch als imm nechsten öbern artickel / steeth / gehalten werden.
clxij. ITem würd aber jemandts betretten / der zuom dritten mal gestolen het / vnd solcher dreifachtiger diebstal / mit guotem grundt als vor von erfarung der warheyt gesatzt ist / erfunden würd / das ist eyn merer verleumbter dieb / vnd auch eynem vergewaltiger gleich geacht / vnd soll darumb / nemlih der mann mit dem strang / vnnd die fraw mit dem wasser oder sunst inn andere weg / nach jedes landts gebrauch vom leben zuom todt gestrafft werden.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 84. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_084.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)