Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 067.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XXVIII


Straff der weiber so jre kinder tödten

cxxxj. ITem welches weib jre kind / das leben vnd glidmaß empfangen hett / heymlicher boßhafftiger williger weiß ertödtet / die werden gewonlich lebendig begraben vnnd gepfelt / Aber darinnen verzweiffelung zuuerhütten / mögen die selben übelthätterin inn welchem gericht die bequemlicheyt des wassers darzu vorhanden ist / ertrenckt werden. Wo aber solche übel offt geschehe / wollen wir die gemelten gewonheyt des vergrabens vnnd pfelens / vmb mer forcht willen / solcher boßhafftigen weiber auch zulassen / oder aber das vor dem erdrencken die übelthätterin mit glüenden zangen gerissen werde / alles nach radt der rechtuerstendigen.

SO aber eyn weibßbild / als obsteht eyn lebendig glidmessig kindlein / das nachmals todt erfunden / heymlich geborn vnnd verborgen hett / vnnd so die selbig erkundigte mutter deßhalb bespracht würd / entschuldigungs weiß fürgeben / als dergleichen je zuzeitten / an vnnß gelangt / wie das kindtlein on jr schuldt todt von jr geborn sein solt / wolt sie dann solch jr vnschuldt durch redlich gut vrsachen / vnd vmbstende durch kundtschafft außfürn / damit soll es gehalten vnd gehandelt werden / wie am vier vnd sibentzigsten artickel anfahend / Item so eyn beklagter kundtschafft etc. funden wirt / auch deßhalb zu weither suchung / antzeygung geschicht / wann on obbestimpte gnugsame beweisung ist der angeregten vermeynten entschuldigung nit zu glauben / sunst möcht sich eyn jede thätterin mit eynem solchen gedichten fürgeben ledigen.
Doch so eyn weibßbild eyn lebendig glidtmessig kindtlein also heymlich tregt / auch mit willen alleyn / vnd on hilff anderer weiber gebürt / welche on hilffliche geburt / mit tödtlicher verdechtlicheyt geschehen muß / So ist deßhalb keyn glaublichere vrsach / dann daß die selbig mutter durch boßhafftigen fürsatz vermeynt / mit tödtung des vnschuldigen kindtleins daran sie vor inn oder nach der geburt schuldig wirt / jre geübte leichtuertigkeit verborgen zuhalten.
Darumb wann eyn solche mörderin auff gedachter jrer angemasten vnbeweisten freuenlichen entschuldigung bestehn bleiben wolt / so soll man sie auff obgemelte gnugsame antzeygung bestimpts vnchristlichen vnnd vnmenschlichen erfunden übels vnd mordts halber / mit peinlicher ernstlicher frag zu bekantnuß