Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XXVIII |
cxxxj. ITem welches weib jre kind / das leben vnd glidmaß empfangen hett / heymlicher boßhafftiger williger weiß ertödtet / die werden gewonlich lebendig begraben vnnd gepfelt / Aber darinnen verzweiffelung zuuerhütten / mögen die selben übelthätterin inn welchem gericht die bequemlicheyt des wassers darzu vorhanden ist / ertrenckt werden. Wo aber solche übel offt geschehe / wollen wir die gemelten gewonheyt des vergrabens vnnd pfelens / vmb mer forcht willen / solcher boßhafftigen weiber auch zulassen / oder aber das vor dem erdrencken die übelthätterin mit glüenden zangen gerissen werde / alles nach radt der rechtuerstendigen.
SO aber eyn weibßbild / als obsteht eyn lebendig glidmessig kindlein / das nachmals todt erfunden / heymlich geborn vnnd verborgen hett / vnnd so die selbig erkundigte mutter deßhalb bespracht würd / entschuldigungs weiß fürgeben / als dergleichen je zuzeitten / an vnnß gelangt / wie das kindtlein on jr schuldt todt von jr geborn sein solt / wolt sie dann solch jr vnschuldt durch redlich gut vrsachen / vnd vmbstende durch kundtschafft außfürn / damit soll es gehalten vnd gehandelt werden / wie am vier vnd sibentzigsten artickel anfahend / Item so eyn beklagter kundtschafft etc. funden wirt / auch deßhalb zu weither suchung / antzeygung geschicht / wann on obbestimpte gnugsame beweisung ist der angeregten vermeynten entschuldigung nit zu glauben / sunst möcht sich eyn jede thätterin mit eynem solchen gedichten fürgeben ledigen.
Doch so eyn weibßbild eyn lebendig glidtmessig kindtlein also heymlich tregt / auch mit willen alleyn / vnd on hilff anderer weiber gebürt / welche on hilffliche geburt / mit tödtlicher verdechtlicheyt geschehen muß / So ist deßhalb keyn glaublichere vrsach / dann daß die selbig mutter durch boßhafftigen fürsatz vermeynt / mit tödtung des vnschuldigen kindtleins daran sie vor inn oder nach der geburt schuldig wirt / jre geübte leichtuertigkeit verborgen zuhalten.
Darumb wann eyn solche mörderin auff gedachter jrer angemasten vnbeweisten freuenlichen entschuldigung bestehn bleiben wolt / so soll man sie auff obgemelte gnugsame antzeygung bestimpts vnchristlichen vnnd vnmenschlichen erfunden übels vnd mordts halber / mit peinlicher ernstlicher frag zu bekantnuß
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 67. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_067.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)