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K. Karls des fünfften und des heyligen


verleumbt vnd aller ehren entsetzt sein / Vnd mach dem imm heyligen Reich eyn gemeyner gebrauch ist / solchen falsch schwerern die zwen finger damit sie geschwornn haben abzuohawen / die selbigen gemeyne gewonlichen leibstraff wöllem wir auch mit endern / Wo aber eyner durch seinen falschen eyde jemand zuo peinlicher straff schwüre / der selbig soll mit der peen / die er felschlich auff eynen andern schwüre gestrafft werden / Wer solch falsch schwerer mit wissen / fürsetzlich vnd argklistiglich darzuo anrichtet / der leidet gleich peen.


Straff der / so geschworne vrphede brechen.

cviij. ITem bricht eyner eyn geschworne vrphede mit sachen vnnd thatten / darumb er vnser Keyserlichem recht vnd diser ordnung nach / zuom todt on das mocht gestrafft werden / der selben todtstraff soll volg geschehen. So aber eyner eyn vrphede mit sachen darumb er das leben nit verwürckt hat / fürsetzlich vnd freuenlich verbrech / der soll als eyn meyneydiger mit abhawung der handt oder finger vnd anderm / wie imm nechst obgemeltem artickel berürt / gestrafft werden / Wo man sich aber weither missethatt vor jm besorgen müst / soll es mit jm gehalten werden / als imm hunderten vnd sechs vnd sibentzig artickel hernach dauon geschriben steht anfahend / Item so eyner eyn vrphede freuenlich und fürsetzlich verbrochen.


Straff der zauberey.

cix. ITem so jemamdt den leuten durch zauberey schaden oder nachtheyl zuofügt / soll man straffen vom leben zuom todt / vnnd man soll solche straff mit dem fewer thuon. Wo aber jemandt zauberey gebraucht / vnnd damit niemant schaden gethan hett / soll sunst gestrafft werden / nach gelegenheit der sach / darinnen die vrtheyler radts gebrauchen sollen / wie vom radt suochen hernach geschriben steht.


Straff schrifftlicher vnrechtlicher peinlicher schmehung.