K. Karls des fünfften und des heyligen |
lxxxix. HErr der richter A. der anklager / klagt zuo B. dem übeithetter / so gegenwirtig vor gericht steht der missethat halb so er mit C. geübt / wie solch klag vormals vor euch fürbracht ist / vnd bitt daß jr derselben klag halb alle einbrachte handlung vnd auffschreiben / wie das alles mach löblicher rechtmessiger Keyser Karls des fünfften vnnd des heyligen Reichs peinlichen gerichts ordnung vormals gnuogsamlich geschehen / fleissig ermessen wöllet / vnnd daß darauff der beklagt vmb die überwunden übeithat / mit entlicher vrtheyl vnd recht peinlich gestrafft werde / wie sich nach ordnung gemelter gericht gebürt vnd recht ist.
ITem wo der fürsprech die obgemelt klag und bitt müntlich nit reden künde / so mag er die schrifftlich inn das gericht legen / vnnd also sagen / Herr richter ich bitt euch / jr wöllet ewern schreiber des anklägers klag vnnd bitt / auß der eingelegten zettel offentlich verlesen lassen.
xc. ITem wo dann der beklagt der missethatt dauor bestendiger weiß bekentlich gewest / oder des gnuogsam überwisen worden wer / wie vor von gnuogsamer beweisung vnd solchem bestendigen bekennen klärlich gesatzt ist / So mag er nichts anders dann vmb gnad bitten oder bitten lassen / hett er aber der missethatt also nit bekent / oder wo er die angezogen thatt bekant / vnd derhalben solch vrsachen fürbracht hett / dardurch er verhoffet von peinlicher straff entschuldigt zuo werden / so mag er durch seinen fürsprechen bitten lassen wie hernach volgt.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 50. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_050.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)