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K. Karls des fünfften und des heyligen


Bitt des fürsprechen der von ampts wegen oder sunst klagt

lxxxix. HErr der richter A. der anklager / klagt zuo B. dem übeithetter / so gegenwirtig vor gericht steht der missethat halb so er mit C. geübt / wie solch klag vormals vor euch fürbracht ist / vnd bitt daß jr derselben klag halb alle einbrachte handlung vnd auffschreiben / wie das alles mach löblicher rechtmessiger Keyser Karls des fünfften vnnd des heyligen Reichs peinlichen gerichts ordnung vormals gnuogsamlich geschehen / fleissig ermessen wöllet / vnnd daß darauff der beklagt vmb die überwunden übeithat / mit entlicher vrtheyl vnd recht peinlich gestrafft werde / wie sich nach ordnung gemelter gericht gebürt vnd recht ist.

ITem wo der fürsprech die obgemelt klag und bitt müntlich nit reden künde / so mag er die schrifftlich inn das gericht legen / vnnd also sagen / Herr richter ich bitt euch / jr wöllet ewern schreiber des anklägers klag vnnd bitt / auß der eingelegten zettel offentlich verlesen lassen.


Was vnd wie der beklagt durch seinen fürsprechen bitten lassen mag

xc. ITem wo dann der beklagt der missethatt dauor bestendiger weiß bekentlich gewest / oder des gnuogsam überwisen worden wer / wie vor von gnuogsamer beweisung vnd solchem bestendigen bekennen klärlich gesatzt ist / So mag er nichts anders dann vmb gnad bitten oder bitten lassen / hett er aber der missethatt also nit bekent / oder wo er die angezogen thatt bekant / vnd derhalben solch vrsachen fürbracht hett / dardurch er verhoffet von peinlicher straff entschuldigt zuo werden / so mag er durch seinen fürsprechen bitten lassen wie hernach volgt.