K. Karls des fünfften und des heyligen |
ITem der gefangen soll auch zuom minsten über den andern / oder mer tag nach der marter / vnnd seiner bekantmuß mach guotbeduncken des richters inn die büttelstuoben oder ander gemach für den bann richter / vnnd zwen des gerichts gefürt / vnd jm sein bekentnuß durch den gerichtschreiber fürgelesen / vnd alsdann anderwerd darauff gefragt / ob sein bekantnuß wahr sei / vnnd was er dazuo sagt auch auffgeschriben werden.
xvij Item wo der gefangen der vorbekanten missethat laugnet / vnnd doch der argkwon / als vorsteht / vor augen wer / so soll man jn wider inn gefengknuß füren / vnd weiter mit peinlicher frage gegen jm handeln / vnd doch mit erfarung der vmbstende / als vorsteht / inn alweg fleissig sein nach dem der grundt peinlicher frage / darauff steht / Es wer dann daß der gefangen solche vrsachen seines laugnes fürwendet / dadurch der Richter bewegt würde / zuo glauben / daß der gefangen solch bekantnuß auß irrsal gethan / alßdann mag der Richter den selben gefangen / zuo außfürung vnd beweisung solchs irrsals zuolassen.
xviij ITem die peinlich frag soll nach gelegenheyt des argkwons der person / vil / offt oder wenig / hart oder linder nach ermessung eyns guoten vernünfftigen Richters / fürgenommen werden / vnd soll die sag des gefragten nit angenommen oder auffgeschribem werden / so er inn der marter / sondern soll sein sag thuon / so er von der marter gelassen ist.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 38. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_038.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)