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K. Karls des fünfften und des heyligen


ITem der gefangen soll auch zuom minsten über den andern / oder mer tag nach der marter / vnnd seiner bekantmuß mach guotbeduncken des richters inn die büttelstuoben oder ander gemach für den bann richter / vnnd zwen des gerichts gefürt / vnd jm sein bekentnuß durch den gerichtschreiber fürgelesen / vnd alsdann anderwerd darauff gefragt / ob sein bekantnuß wahr sei / vnnd was er dazuo sagt auch auffgeschriben werden.


So der gefangen vor bekanter missethat wider laugnet

xvij Item wo der gefangen der vorbekanten missethat laugnet / vnnd doch der argkwon / als vorsteht / vor augen wer / so soll man jn wider inn gefengknuß füren / vnd weiter mit peinlicher frage gegen jm handeln / vnd doch mit erfarung der vmbstende / als vorsteht / inn alweg fleissig sein nach dem der grundt peinlicher frage / darauff steht / Es wer dann daß der gefangen solche vrsachen seines laugnes fürwendet / dadurch der Richter bewegt würde / zuo glauben / daß der gefangen solch bekantnuß auß irrsal gethan / alßdann mag der Richter den selben gefangen / zuo außfürung vnd beweisung solchs irrsals zuolassen.


Von der maß peinlicher frage

xviij ITem die peinlich frag soll nach gelegenheyt des argkwons der person / vil / offt oder wenig / hart oder linder nach ermessung eyns guoten vernünfftigen Richters / fürgenommen werden / vnd soll die sag des gefragten nit angenommen oder auffgeschribem werden / so er inn der marter / sondern soll sein sag thuon / so er von der marter gelassen ist.


So der arm / den man fragen will geuerlich wunden hat