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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. X


ITem so eyner gefangen heymlich helt / die jm entlauffen / vnnd anzeygen / wo sie gelegen seindt / mher so eyn verdechtlicher den man inn der sach nit vil guots vertrawet / aber partheilig vnd auff der thetter seitten / auß guoten vrsachen helt / one vorwissen des gefangen oberkeyt vertreg vmb schatzung macht / vnd die schatzung innimpt oder bürg darüber wirdet / dise ding alle / inn beyden obbemelten artickeln / samentlich vnd sunderlich / seindt warzeychen / die eyn redlich anzeygung der mißthettiger hilff halber machen vnnd peinlich zufragen.


Von heymlichem Prandt gnuogsam anzeygung

xlj ITem so eyner eyns heymlichen prandts verdacht / oder beklagt würde / wo dann der selbig sunst eyn argkwonig gesell ist / vnd man sich erkunden mag / daß er kürtzlich vor dem prandt / heliger vnd verdechtlicher weiß / mit vngewonlichen verdechtlichen geuerlichen feuerwercken / damit man heymlich zuo brennen pflegt / vmbgangen ist / das gibt redlich anzeygung der mißthat / er kündt dann mit guoten glaublichen vrsachen anzeygen / daß er solchs zuo vnstrafflichen sachen gebraucht hett oder gebrauchen wöllen.


Von verretterey gnuogsam anzeygung.

xlij. ITem so der verdacht heliger vngewonlicher vnd geferlicher weiß / bei den jhenigen / denen er verraten zuo haben inn verdacht steht / gesehen worden / vnd sich doch stellet / als sei er vor denselben vnsicher / vnd ist eyn person darzuo man sich solchs versehen mag / ist ein anzeygung zuo peinlicher frag.


Von gnuogsam verdacht der dieberrey.

xliij ITem so der diebstal / bei dem verdachten gefunden oder erfarn wirdet / daß er den gar / oder zuom theyl gehabt / verkaufft / vergeben / oder onworden habe / vnnd