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K. Karls des fünfften und des heyligen


Von anzeygung der die mit zauberei / warzuosagen vnderstehn.

xxj. ITem es soll auch auff der anzeygen / die auß zauberei oder andern künsten / warzuosagen sich anmassen niemants zuo gefencknuß oder peinlicher frag / angenommen / Sonder die selben angemasten warsäger vnnd ankläger sollen darumb gestrafft werden. So auch der richter darüber auff solche der warsäger angeben / weither fürfüre / soll er dem gemarterten / kosten / schmertzen / iniurien / vnd schaden / wie inn nechst obgesatztem artickel gemelt / abzuolegen schuldig sein.


Daß auf anzeygung eyner mißthat / alleyn peinlich frag / vnd nit ander peinlich straff solt erkent werden.

xxij. ITem es ist auch zuomercken / daß niemant auff eynicherley anzeygung / argkwons warzeichen / oder verdacht / entlich zuo peinlicher straff soll verurtheylt werden / sonder alleyn peinlich mag man darauff fragen / so die anzeygung (als hernach funden wirdet) gnuogsam ist / dann soll jemant entlich zuo peinlicher straff verurtheylt werden / das muoß auß eygen bekennen / oder beweisung (wie an andern enden inn diser ordnung klerlich funden wirdt) beschehen / vnd nit auff vermuotung oder anzeygung.


Wie die gnuogsame anzeygung eyner mißthat / bewisen werden sollen.

xxiij. ITem eyn jede gnuogsame anzeygung darauff man peinlichen fragen mag / soll mit zweyen guoten zeugen / bewisen werden / wie dann inn etlichen artickeln darnach von gnuogsamer beweisung geschrieben steht. Aber so die hauptsach der missethat mit eynem guoten zeugen bewiesen würd / die selb / als eyn halb beweisung / macht eyn gnuogsam anzeigung als hernach inn dem dreissigsten artickel anfahend. Item eyn halb beweisung / als so eyner inn der hauptsach etc. funden wirdt.