K. Karls des fünfften und des heyligen |
würde / der soll doch mit peinlicher frage / nit angegriffen werden / es sei dann zuouor redlich / vnd derhalb gnuogsame anzeygung vnnd vermuotung von wegen derselben missenthat auff jnen glaub wirdig gemacht. Darzuo soll auch eyn jeder richter / inn disen grossen sachen vor der peinlichen frag / souil müglich vnd nach gestalt vnd gelegenheyt eyner jeden sachen / beschehen kan / sich erkundigen / vnd fleissig nachfragens haben / ob die missethat darumb der angenommen berüchtiget vnnd verdacht / auch beschehen sei oder nit / vie hernach / inn diser vnser ordnung ferner erfunden wirdet.
vij. ITem so die gemelten urteyler inn bestimpter erkantnuß zweiuelich würden / ob des fürbrachten argkwons vnd verdachts zuo peinlicher frage gnuogsam wer oder nit. So sollen / die deßhalben radts bei der oberkeyt / so der ende one mittel die peinlichen oberkeyt der straff hat / oder sunst an enden vnnd orten wie zuo endt diser vnser ordnung angezeygt suochen / vnnd doch die selben oberkeyt inn solchem radtsuochen / aller vmbstende vnd gelegenheyt jres erfarens des verdachts eygentlichen inn schrifften berichten.
viij. ITem so die missethat eyner todtstraff halben kündtlich / oder aber deßhalb redlich anzeygung / wie dauon vor berürt ist / erfunden wirdt / So soll es der peinlichen frag vnd aller erkundigung halben / so zu erfindung der warheyt dinstlich ist / auch mit rechtfertigung auff das thetters bekennen / gehalten werden / wie klerlich hernach von den jhenen die auff ankleger einbracht werden / geschriben vnd geordnet ist.
ix. ITem wolt aber eyn solcher gefangner der verdachten missethat one oder durch peinliche frag nit bekentlich sein / vnd er doch des selben überwisen werden mocht / So soll es mit derselbigen weisung vnd rechtfertigung darauff / der todtstraff halben gehalten werden / wie auch klerlich hernach gesatzt ist von den jhenen die durch ankleger einbracht werden.
x. ITem so aber eyn person / eyner gnuogsamen vnzweifenlichen überwunden / vnnd erfunden missethat halben / nach laut diser vnser vnd des heyligen Reichs ordnung / von der oberkeyt vnd ampts wegen entlich an jrem leib oder glidern gestrafft werden solte / also daß die selbig straff nit zuom todt oder ewiger gefencknuß fürgenommen würd / mit erkantnuß solcher straff / Soll es sonderlich auch gehalten werden / als imm hundert vnd sechs vnnd neuntzigsten artickel anfahend. Item so eyn person etc. angezeygt / erfunden wirt.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_016.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)