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K. Karls des fünfften und des heyligen


vom adel / vnd andere solche gericht von altem herkommen / bißanher eygner person besessen / Wöllen wir daß die selbigen hinfürter auch on ferrer weigerung besitzen / vnd solch herkommen vnnd gebreuch inn jren krefften vnd wesen bleiben sollen.

Von den / so die gericht jrer gütter halb besitzen

ij. Item welche personen von jrer güter wegen die peinlich gericht zuobesitzen schuldig sein / vnnd das selb auß schwacheyt vnd gebrechlicheyt jres leibs / vernunfft / jugent / alter / oder anderer vngeschicklicheyt halber nit besitzen noch verwesen mögen / so offt das not beschicht / Soll der / oder die selbigen ander tüglich personen / zuobesitzung des peinlichen gerichts an jr statt ordnen vnd bestellen / mit wissen vnnd zuolassen / deßselben oberrichters.

Des Richters eyde über das bluot zurichten.

iij Ich N. schwere / daß ich soll vnd will inn peinlichen sachen / recht ergehen lassen / richten vnnd vrtheylen / dem armen als dem reichen / vnd das nit lassen / weder durch lieb / leyd / miet / gab / noch keyner andern sachen wegen. Vnnd sonderlich / so will ich Keyser Karls des fünfften / und des heyligen Reichs peinlich gerichts ordnung getrewlichen geleben vnd nach meinem besten vermögen halten vnnd handthaben / alles getrewlich vnnd vngeuerlich / Also helff mir Gott vnd die heyligen Euangelia.

Schöpffen oder vrtheylsprecher Eyde