Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 010.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Register vnd ordnung


Was eyn rechte notweer ist cxl
Das die notweer bewisen soll werden cxlj
Wann vnnd wie inn sachen der notweer die weisung auff den ankleger kompt cxvij
¶ Am eyn vnd dreissigsten blat
Von entleibung das niemandts anders gesehen hat / vnd eyn notweer fürgewendt würde cxliij
Von berümbter notweer gegen eynem weibßbilde clxiiij
So eyner inn rechter notweer eynen vnschuldigen wider seinen / des thätters willen entleibt cxlv
Von vngeuerlicher entleibung die wider eynes thätters willen geschicht ausserhalb eyner notweer cxlvj
¶ Am zwey vnd dreissigsten blat
So eyner geschlagen wirt vnd stirbt / vnd man zweiffelt ob er an der wunden gestorben sei cxlvij
Straff der jhenen / so eynander inn morden / schlahen vnnd ruomoren fürsetzlich oder vnfürsetzlich beistandt thuon cxlviij
¶ Am drei vnd dreissigsten blat
Von besichtigung eynes entleibten vor der begrebnuß cxlviij
Hernach werden etliche entleibung inn gemeyn berürt / die auch entschuldigung auff jn tragen mögen / so darinn ordenlicher weiß gehandelt wirdt cl
Wie die vrsachen / so zu° entschuldigung bekentlicher thatt fürgewent außgefürt werden sollen clj
¶ Am vier vnd dreissigsten blat
So des thätters gegebne weisung artickeln nit beschliessen clij
Vber wen die atzung inn obgemelter außfürung gehn soll cliij
Von grosser armuot des der sich obgemelter massen außfüren wolt cliiij
So eyner inn der mordacht wer / inn gefengnuß kem vnd sein vnschuld außfüren wolt clv
¶ Am fünff vnd dreissigsten blat
Von außfürung beschuldigter peinlichen übelthat ehe der beklagt inn gefengnuß kompt clvj
Hernach volgen etlich artickel vom diebstal.
Zuom ersten vom aller schlechtesten heymlichen diebstall clvij
Vom ersten offentlichen diebstall / damit der dieb beschrihen wirt / ist schwerer clviij
Von ersten geuerlichen diebstalen durch einsteigen oder brechen / ist noch schwerer clix
¶ Am sechß vnd dreissigsten blat
Vom ersten diebstall / fünff gülden werth / oder darüber vnd sunst on beschwerlich vmbstende / soll man radts pflegen clx
Vom andern diebstall clxj