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der Verlust an Schiffen und Ladungen war sehr groß. Erst nach fünf Jahren konnten Hoyer und Voß ausgelös’t werden, und Tidemann Steen wurde in Lübeck drei Jahre im Thurme und lebenslang in seinem Hause in Haft gehalten.

In Hamburg war über diese Verlüste die Trauer groß. Aber auch der Zorn gegen die, welche sie verschuldet hatten. An Tidemann Steen konnte man nicht kommen, aber Johann Kletze mußte seine Ungeduld schwer büßen. Er wurde in die Frohnerei gesetzt und peinlich verklagt. Zwar war die Anschuldigung des Verraths, welche der von den Bürgern erwählte Sechsziger-Ausschuß gegen ihn erhob, völlig grundlos, und keine Qual der Folter, auf die man ihn warf, erzwang dem Unglücklichen ein Bekenntniß. Aber dennoch gab die bei einem Kriegshauptmanne nicht zu rechtfertigende Unbesonnenheit und Tollkühnheit, zumal aber sein Handeln gegen höheren Befehl, den Sechszigern Grund genug, um das Todes-Urtheil wider ihn zu erzwingen. Am St. Antonius-Abend wurde er auf öffentlichem Markte (dem Berge) enthauptet, und sühnte durch mannhaftes und frommes Sterben den durch unglücklichen Erfolg so verderblich gewordenen Fehler seines Lebens.

Auch in andern Hansestädten mußten die Antführer der Zuzüge für die Verlüste büßen; in Wismar wurden Bürgermeister Johauu Bankskow und Rathsherr Hinrich von Haren enthauptet, und in Rostock entzogen sich die vier Bürgermeister nur durch schnelle Flucht der Volksjustiz.


50. St. Ilsabe’n-Haus.
(1428.)

Obschon der Rathsherr Johann Kletze sein Vergehen durch den Tod gebüßt hatte, so war das dem frommen Gemüthe

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Otto Beneke: Hamburgische Geschichten und Sagen. Hamburg: Perthes-Besser & Mauke, 1854, Seite 128. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Beneke_Hamburgische_Geschichten_und_Sagen_128.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)