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gründiger erfindung / gemelts vnrechten herkumens / vnd wem die zustünde / außzutegen begeret / das sölt in disem fall / mit der maß / wieuor deßhalb / von Burgerlicher verhefftung / vnd clag (gestolner oder geraubter güter halb) gesetzt ist / auch geschehen.

cclxixItem ob ein beschedigter sein habe / die im vnzweyffenlich zustünde / vnd durch diebstal oder raub entwendet worden were / mit gütten vnd vnbenötter ding / von dem tetter wider zuwegen brecht / darumb sölt derselbig (der also das sein / doch mit der maß als ob stet / wider erlanget) / niemant nichts schuldig sein / auch in disem oder anderm dergleychen fellen / zu clage wider seinen willen / nit genöt werden / Und wo der beschedigt / nit peynlich clagen wölt / so mögen dannocht vnser Amptlewt vnd Richter / den tetter nichts dester weniger / von ampts wegen rechtuertigen / vnd straffen lassen


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 75r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_159.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)