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wie es mit der fluchtigen vbeltetter gut sol gehalten werden.

cclxvItem[1] so ein vbeltetter außweycht / so sol man alles / sein hab vnd gute eygentlich beschreyben / in gegenwertigkeyt des Richters vnd zweyer des gerichts / vnd dem vbelteter nichts dauon volgen lassen / Aber welche güter verdürblich weren / vnd nicht ligen möchten / die sölt vnser Richter mit zweyen des gerichts verkauffen / dieselbigen güter / vnd waß darauß gelöst wurde / auch beschreyben / vnd das kaufgelt sampt der verzeychnuß hinter das gericht legen / Wölten aber des vbeltetters freunde sölch gut zu jren handen nemen / vnd einen notdurfftigen bestalt vnd pflicht thun / berürt gut also in hefft zu behalten vnd dem tetter (dweyl er vnuertragen ist) nichts dauon volgen zu lassen / das solt jne gestat werden / Doch so mögen die gedachten annemer der berürten güter des tetters eeweyb / vnd vnerzogen kindern / ob er die het / notturfftig leybs narrung von sölchen gütern raychen / Aber nicht anders dann nach Rate vnsers Amptmans vnd Richters.

cclxvjItem wo aber farende habe / desselbigen teters an einem sölchen ort lege / das zubesorgen were / das dasselbig durch ander lewt / mit gwalt genomen werden möcht / so sölt das vnser Richter an ende fürn vnd verwaren lassen / da es sicher vnd verwart pleyben möcht / biß zu außtrag der mißtettigen sachen / Und söllen vnser Amptlewt vnd Richter zu jrem nutz den vbeltettern in ander gestalt von jrn gütern nichts nemen / Es weren dann sunder fell / darumb die außfluchtigen mißtetter jr gut verwürckt hetten / vnd durch vns oder vnser Rete wissentlich zugelassen oder geschafft wurde / zu jrem oder jrer anhenger gute zugreyffen.

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 72v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_154.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)