uon in disen artickeln gemelt ist. Sol
die straff gegen dem dieb mit allen vmbstenden vnd vnderscheyden
furgenomen vnd gehalten werden / wie hieuor von
weltlichem diebstal klerlich gesatzt ist / vnd[1] sol doch dannest
sölliche straff etwas ernstlicher gescheen / weniger barmhertzigkeyt beweyst werden / dann in weltlichen diebstalen / nach dem
die vnere / verrückung / vnd verachtung der geystlichen güter
grösser ist dann in weltlichen sachen.
ccjItem Doch sol in geystlichen diebstalen die hungers not / auch jugent vnd Torheyt der person / wo der eins mit grundt angezeygt wurde / auch angesehen / vnd wie von weltlichen diebstalen deßhalben gesatzt ist / darinn gehandelt werden.
ccijItem So einer ein vruehde verprochen sachenhalb / darumb er das leben nit verwürckt hette[2]. Item ob einer vber vorgeübt nach gelaßne vnd gerichte mißtat schlechtlich mit worten / andern der gleychen vbels zuthun (doch sunst on weytter beschwerlich vmbstendt) drohet / vnd aber damit nit souil gethan het / das jme darumb das leben (wie hernach jm zweyhunderten vnd vierden artickel von vnderstanden mißtaten geschriben stet) genomen werden möchte / Oder so sunst auß ander der gleychen / guten vrsachen einer person nit zuuertrawen vnd glauben were / das sie die lewt gwaltsamer beschedigung vnd vbels vertrüge / vnd bey recht vnd der billigkeyt beleyben ließ / vnd auch dieselbig person deßhalb kein gewißheyt machen könte / sölichen künftigen vnrechtlichen
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 57v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_124.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)