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/ zuschiessen / oder hielt sich der Schütz in der zilstat vnfursichtlicher weyß / Und wurde also von dem Barbirer oder dem Schutzen (als ob stet) yemant entleybet / der tetter keiner wirdt gantz entschuldiget / Aber dannest ist mer barmhertzigkeyt bey sölchen entleybungen / die vngeuerdlich auß gaylheyt oder vnbehutsamkeyt (doch wider des tetters willen geschehen) zuhaben / dann was arglistiglich vnd mit willen geschicht / Und wo sölche entleybung geschehen / söllen die Urteyler bey den rechtuerstendigen (so es vor jne zuschulden kumbt) der straff halben Rats pflegen / Auß disen obangezeygten gleychnussen / mag in vnbenanten fellen / ein verstendiger wol mercken vnd erkennen / was ein vngeuerdliche entleybung ist / vnd wie die entschuldigung auff jr tregt / vnd nach dem dise fell offt zuschulden kumen / vnd durch die vnuerstendigen darinnen gar vngleych gericht mag werden / ist die angezeygt kurtze erclerung vnd warnung derhalb auß gutten vrsachen gescheen / damit der gemein man etwas verstands des rechten darauß nemen möge / yedoch so mögen dise fell yezuzeyten gar subtil vnderscheydt haben / die dem gemeynen man / so an den halßgerichten sitzen vnuerstendig / vnd begreyflich nit zumachen sein / Hierumb söllen die vrteyler in disen obgemelten fellen allen (wann es zuschulden kumbt) der angezeygten erclerunghalb rechtuerstendiger lewt Rate nit verachten.


So einer geschlagen wirt vnd stirbt / vnd man zweyfelt / ob er an der wunden oder sunst gestorben sey.

clxxiijItem So einer geschlagen wurde / vnd vber etlich zeyt darnach sturb / Also das zweyffelich were / ob er der geclagten streych gestorben[1] were oder nit / jn sölchen fellen mögen bede teyl (wie von weysung gesatzt ist) kuntschafft (zur sach dienstlich) stellen / vnd

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 49r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_107.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)